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Neue Verordnung zum 28.06.

Mit der Neufassung werden im Wesentlichen die am 23. Juni angekündigten Öffnungsschritte umgesetzt. Gegenüber der bisher geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung bringt die Neufassung folgende Änderungen:

Der Appell, Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushaltes „auf ein absolut nötiges Minimum“ zu beschränken, wird weniger streng formuliert (§ 2 Absatz 2)

Die Vorschriften über die Mund-Nasen-Bedeckung (§ 2a) werden gestrafft, vereinheitlicht und gelockert:

  • Künftig wird in allen Fällen eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung verlangt, auch dort, wo bisher eine einfache Gesichtsmaske ausreichte, also in Bereichen mit Kundenverkehr, in Arbeits- oder Betriebsstätten (§ 2a Abs. 2) sowie bei Besuchern von stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 14 Abs. 1 Satz 2Nr. 2).
  • Die Rechtsgrundlage für die Anordnung der Maskenpflicht in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Bahnhöfen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr durch Allgemeinverfügung der Kreise (bisher § 2a Abs. 2) wird gestrichen. Die Kreise haben also zum 28. Juni entsprechende Allgemeinverfügungen aufzuheben, soweit diese noch bestehen.
  • Die Maskenpflicht außerhalb geschlossener Räume wird dort aufgehoben, wo sie bisher noch vorgesehen war. Dies gilt für Veranstaltungen, für Versammlungen, für Gaststätten, für Wochenmärkte, für stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe und der Jugendarbeit. Die qualifizierte Maskenpflicht gilt dann nur noch in Innenbereichen (siehe zu den einzelnen Bereichen jeweils unten).

Bei Veranstaltungen wird wie geplant die im Stufenplan für Veranstaltungen orange markierte Öffnungsstufe 4 umgesetzt und darüber hinaus die Testpflicht auch im Innenbereich für Veranstaltungen mit Marktcharakter und mit Sitzungscharakter aufgehoben. Durch die Geltungsdauer der neuen Verordnung ist absehbar, dass das Inkrafttreten der Öffnungsstufe 5 voraussichtlich eine Woche früher erfolgt (nämlich zum 26. Juli), als im Stufenkonzept für Veranstaltungen ursprünglich geplant (dort ab 2. August vorgesehen). Im Einzelnen werden die Vorschriften über Veranstaltungen wie folgt geändert:

Die Gesundheitsämter werden ermächtigt, auf Antrag höhere Teilnehmerzahlen für eine Veranstaltung zuzulassen, als bei den einzelnen Veranstaltungsarten vorgesehen (§ 5 Abs. 5)

Veranstaltungen mit Gruppenaktivität sind nunmehr im Innenbereich mit bis zu 250 Personen und im Außenbereich mit bis zu 500 Personen zulässig. Bei Veranstaltungen mit Gruppenaktivität gilt die Maskenpflicht nur noch innerhalb geschlossener Räume. Im Gegensatz zu den anderen Veranstaltungsarten bleibt es bei den Veranstaltungen mit Gruppenaktivität innerhalb geschlossener Räume dabei, dass nur getestete (bzw. geimpfte oder genesene) Personen teilnehmen dürfen (§ 5a).

Veranstaltungen mit Marktcharakter sind nunmehr im Innenbereich mit 1.250 und im Außenbereich mit 2.500 Personen zulässig. Die Maskenpflicht gilt bei Veranstaltungen mit Marktcharakter nur noch innerhalb geschlossener Räume. Auch das Alkoholverbot gilt bei Veranstaltungen mit Marktcharakter nur noch innerhalb geschlossener Räume (§ 5b).

Veranstaltungen mit Sitzungscharakter sind nunmehr im Innenbereich mit bis zu 1.250 und im Außenbereich mit bis zu 2.500 Personen zulässig. Die Maskenpflicht gilt nur noch in Innenbereichen. Bei Nutzung des Schachbrettmodells entfällt bei Veranstaltungen mit Sitzungscharakter die Maskenpflicht auch in Innenbereichen, wenn die Teilnehmer lediglich passiv Vorführungen verfolgen (also insbesondere im Theater und Kino, § 5c Abs. 3 Satz 2).

Eine neue generelle Ausnahme von den Kontaktbeschränkungen und den Maßgaben für Veranstaltungen wird für Wahlkämpfe geschaffen (Informationsstände von Parteien oder Einzelbewerbern, § 5d Satz 1 Nr. 5).

Für Versammlungen (§ 6) werden die Vorschriften wie folgt gelockert.

  • Die zulässigen Teilnehmerzahlen für Versammlungen werden innerhalb geschlossener Räume auf bis zu 1.250 Personen und außerhalb geschlossener Räume auf bis zu 2.500 Personen angehoben.
  • Die Maskenpflicht auf Versammlungen wird außerhalb geschlossener Räume aufgehoben, sie gilt also nur noch im Innenbereich.
  • Bei Versammlungen war bisher ein Abweichen vom Abstandsgebot durch
  • Nutzung des Schachbrettmusters nur dann zulässig, wenn ausschließlich getestete Personen teilnehmen (§ 6 Abs. 1 Satz 4, zweiter Halbsatz). Die-se Einschränkung wird gestrichen, es entfällt hierbei also das Testgebot.
  • Bei Versammlungen entfällt außerdem die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung (bisher § 6 Abs. 2 Satz 5).

Für Gaststätten wird die Maskenpflicht im Außenbereich für Gäste und Beschäftigte aufgehoben, sie gilt nur noch innerhalb geschlossener Räume (§ 7 Abs. 1 Satz 2).

Diskotheken und ähnliche Einrichtungen dürfen grundsätzlich wieder öffnen (§ 7 Abs. 2). Für diese gelten die Vorschriften über Veranstaltungen mit Gruppenaktivität (§§ 5 und 5a). Allerdings wird die Teilnehmerzahl innerhalb geschlossener Räume deutlich strenger begrenzt, nämlich auf 125 Personen. Zusätzlich gilt eine Begrenzung auf eine Person je 10 m² begehbarer Fläche.

Die Begrenzung der Kundenzahl pro Verkaufsfläche im Einzelhandel entfällt (bisher § 8 Abs. 1). Außerdem entfällt im Einzelhandel die Maskenpflicht auf Wochenmärkten (§ 8 Abs. 3).

Dienstleistungen mit Körperkontakt, bei denen der Kunde keine Maske tragen kann, sind künftig auch ohne negatives Testergebnis und ohne Testkonzept für das Personal möglich. Es bleibt dabei, dass dann der Dienstleister eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen muss (§ 9 Abs. 2).

Bei Freizeit- und Kultureinrichtungen entfällt die bisherige Begrenzung der Besucherzahl außerhalb geschlossener Räume (bisher § 10 Abs. 1 Satz 2). Außerdem entfällt die Testpflicht innerhalb geschlossener Räume auch für diejenigen Einrichtungen, wo dies bisher noch vorgesehen war (bisher § 10 Abs. 3).

Die zulässige Sportausübung innerhalb geschlossener Räume ohne Testpflicht wird auch bei Erwachsenen auf bis zu 25 Person angehoben (§ 11 Abs. 2), so wie bisher bei Minderjährigen.

Es wird präzisiert, dass die Verantwortung für das Hygienekonzept bei Sportangeboten innerhalb geschlossener Räume den Veranstalter des Sportangebotes und nicht der Betreiber der Sportanlage trägt (§ 11 Abs. 3).

Bei Sportwettbewerben und Sportfesten wird die zulässige Teilnehmerzahl deutlich angehoben, und zwar auf bis zu 1.250 Personen innerhalb und bis zu 2.500 Personen außerhalb geschlossener Räume (§ 11 Abs. 4).

Die Aufhebung der Testpflicht bei Veranstaltungen mit Sitzungscharakter im Innenbereich wirkt sich auch auf die Angebote außerschulischer Bildungseinrichtungen aus. Die bisherige Lockerung für bestimmte Bildungsangeboten in § 12a Abs. 1 Nr. 3 kann daher entfallen.

Bei mehrtägigen Bildungsreisen gelten anders als im Regelfall für außerschulische Bildungsangebote die Vorschriften über Veranstaltungen nicht (§ 12a Abs. 3). Daher gilt auch keine Maskenpflicht, außer in Bereichen mit besonderer Anordnung (z. B. ÖPNV, Museen). Zusätzlich zum Hygienekonzept der Unterkunft benötigt der Veranstalter ein Hygienekonzept für die Bildungsreise.

Für Gottesdienste etc. werden die zulässigen Teilnehmerzahlen ebenfalls angehoben, und zwar auf 1.250 Personen innerhalb und 2.500 Personen außerhalb geschlossener Räume (§ 13). Die Maskenpflicht innerhalb geschlossener Räume gilt nur noch auf den Verkehrsflächen und beim Singen, also nicht mehr am Sitzplatz ohne Gesang. Die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung entfällt. Bei Nutzung des Schachbrettmodells entfällt die bisher vorgeschriebene Testpflicht (§ 13 Satz 2 Nr. 4).

Bei stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen entfällt die Ermächtigung dafür, dass diese Betretungsbeschränkungen zum Zweck des Infektionsschutzes erlassen (§ 14 Abs. 1). Die für externe Personen vorgesehene Maskenpflicht wird im Sinne einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung verschärft, besteht aber nur noch innerhalb geschlossener Räume in Gemeinschafts-räumen und auf Verkehrsflächen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2).

Für Krankenhäuser wird der Vorrang der Behandlung von Covid-19-Patienten vor planbaren Behandlungen gestrichen (§ 14a Abs. 2).

Bei Einrichtungen und Gruppenangeboten der Pflege wird die Maskenpflicht auf Innenbereiche beschränkt (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5).

Bei Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Jugendarbeit wird die Zahl der zulässigen erwachsenen Teilnehmer ohne Testpflicht wie bei Minderjährigen auf 25 angehoben (bisher 10 Erwachsene). Die qualifizierte Maskenpflicht bei Abweichen vom Abstandsgebot wird auf Innenräume beschränkt (§ 16 Abs. 1).

Die Testpflicht bei Beherbergungsbetrieben wird bei längeren Aufenthalten begrenzt. Neben dem notwendigen Test bei Aufnahme zur Beherbergung und einem weiteren Test am 3. Tag nach der Anreise sind für die Beherbergung danach die bisher alle 72 Stunden vorgeschriebenen Tests nicht mehr erforderlich (§ 17 Abs. 1 Nr. 4).

Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken wird die Testpflicht im Innenbereich der Verkehrsmittel aufgehoben (Streichung in § 18 Abs. 2).

Quelle Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag, www.shgt.de

Zur Verordnung: bitte nachstehenden Link anklicken:

Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Rechtsverordnung Land vom 25.06.2021

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