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Neue Bekämpfungs- und Schulen-Coronaverordnung zum 08.03.

Die Landesregierung hat am 6. März 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen, mit der die Einschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus um drei Wochen verlängert und die von der Landesregierung angekündigten Öffnungsschritte umgesetzt werde. Die Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung ist als Anlage 1 beigefügt. Sie tritt am 8. März 2021 in Kraft und ist bis zum 28. März 2021 befristet.

Folgende Veränderungen gegenüber den bisher geltenden Regelungen werden mit der Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung vorgenommen:

 

Die Kontaktbeschränkungen werden gelockert. Ansammlungen und Zusammenkünften im öffentlichen und privaten Raum zu privaten Zwecken sind mit Personen aus höchstens zwei Haushalten zulässig, bei zwei Haushalten gilt eine Obergrenze von fünf Personen. Soweit ein Haushalt bereits aus fünf Personen oder mehr besteht, dürfen die Mitglieder dieses Haushalts sich wie bisher mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden nicht mitgezählt. Paare mit getrennten Wohnsitzen gelten 1 Haushalt (§ 2 Abs. 4).

 

Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen unabhängig vom Sortiment wieder öffnen (§ 8 Abs. 1). Dabei gilt eine Begrenzung der Kundenzahl auf eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche, hinsichtlich der 800 qm übersteigenden Verkaufsfläche auf eine Person je 20 qm. Beispiel: Auf 1.000 Quadratmetern Verkaufsfläche sind gleichzeitig 90 (80+10) Kunden erlaubt. Dies haben die Betreiber in geeigneter Weise sicherzustellen. Die Personenbegrenzung gilt wiederum nicht, wenn das Sortiment überwiegend aus Lebensmitteln besteht. Im Übrigen bleibt es bei den bisherigen Vorgaben für den Einzelhandel, z. B. Hygienekonzept, Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung, Verkaufsverbot für Alkohol zwischen 23:00 und 6:00 Uhr etc.

 

Dienstleistungen mit Körperkontakt

Alle Dienstleistungen mit Körperkontakt sind wieder zulässig (z. B. auch die bisher noch geschlossenen Tattoo-, Kosmetik- und Massagestudios, § 9 Abs. 1). Es gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung. Prostitution etc. bleibt weiter untersagt.

Dienstleistungen mit Körperkontakt, bei denen der Kunde keine Maske tragen kann (z.B. Bartpflege, Kosmetik) sind nur zulässig unter besonderen zusätzliche Anforderungen, und zwar:

  • Der Dienstleister hat neben der qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung ein Gesichtsvisier oder eine Schutzbrille zu tragen.
  • Der Kunde hat eine Bescheinigung über ein negatives Testergebnis vom selben Tag oder vom Vortag in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorzulegen oder vor Ort einen Test durchzuführen. Bei Durchführung des Tests vor Ort genügt auch ein Selbsttest zur Eigenanwendung.
  • Der Dienstleister setzt ein schriftliches Testkonzept für das Personal um.

 

Freizeit- und Kultureinrichtungen (§ 10):

  • Museen, Archive und Bibliotheken, Gedenkstätten und botanische Gärten und Sonnenstudios dürfen wieder öffnen.
  • Bei Tierparks, Wildparks, Aquarien, Angelteichen und Zoos wird die seit dem 1. März 2021 geltende Beschränkung der Öffnung auf Außenbereiche aufgehoben. Dort können also auch die Innenbereiche wieder öffnen.
  • Bei den Museen, Gedenkstätten, Bibliotheken, Archiven, botanischen Gärten, Tierparks, Wildparks, Aquarien, Angelteichen, Sonnenstudios und Zoos ist die Besucherzahl innerhalb geschlossener Räume auf eine Person je 10 qm Besuchsfläche und hinsichtlich der 800 m² übersteigenden Besuchsfläche auf eine Person je 20 qm begrenzt. Außerhalb geschlossener Räume ist die Besucherzahl auf eine Person je 20 qm Besuchsfläche begrenzt. Es gelten weiterhin die Pflichten zur Erstellung eines Hygienekonzepts und zur Erfassung der Kontaktdaten.

 

Die Sportausübung wird wie folgt erleichtert (§ 11):

  • Außerhalb geschlossener Räume ist Sport ohne Körperkontakt in Gruppen von bis zu 10 Personen zulässig.
  • Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist Sport ohne Körperkontakt außerhalb geschlossener Räume in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern unter Anleitung eines Übungsleiters zulässig. Dafür hat der Übungsleiter ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen und die Kontaktdaten der Teilnehmer zu erheben.
  • Sport mit Körperkontakt bleibt weiterhin auf die Ausübung allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person beschränkt. Wie bisher gilt dies für jeden Raum, wobei es innerhalb großer Räume genügt, wenn 80 qm prosporttreibende Person zur Verfügung stehen (bei grundsätzlich gleichmäßiger Verteilung der Personen). Die Betreiber von Sportanlagen innerhalb geschlossener Räume haben ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Sporttreibenden zu erheben.
  • Die Betreiber von Sportanlagen innerhalb geschlossener Räume haben ein Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten der Sporttreibenden zu erheben.  Folgende außerschulische Bildungsangebote sind wieder zulässig

 

Außerschulische Bildungsangebote (§ 12a):

  • Einzelunterricht
  • Fahrschulen und Flugschulen
  • Kurse in Erster Hilfe
  • die Ausbildung von Hunden außerhalb geschlossener Räume in Gruppen mit bis zu zehn Personen einschließlich der des Trainers
  • Die Hygienevorgaben werden dahingehend verschärft, dass während des Unterrichts und in den Pausen eine qualifizierte Mund- Nasen-Bedeckung zu tragen ist. (Ausnahme: Einzelunterricht unter freiem Himmel, Erste Hilfe))

 

Pflegeeinrichtungen

  • Die Vorgaben für die Hygienepläne in Krankenhäusern werden neu formuliert (§ 14a Abs. 3). Auf eine nähere Darstellung wird hier verzichtet.
  • Sofern in voll-und teilstationären Einrichtungen der Pflege ein hinreichender Impfschutz besteht, wird die wöchentliche Testpflicht für die Mitarbeiter von bisher 2 auf 1 Test reduziert (§ 15 Absatz 1 Nr. 5).
  • In Pflegeeinrichtungen ist die Nutzung von Gemeinschaftsräumen für Gruppenangebote zulässig, soweit nach abgeschlossener Impfserie in der Einrichtung ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen vergangen ist (§ 15 Abs. 3).
  • Für diese Fälle wird der „hinreichende Impfschutz“ so definiert, dass nach der letzten erforderlichen Impfung eine Zeit von zwei Wochen vergangen ist (§ 15 Abs. 4). Einrichtungen der Eingliederungshilfe: Angestellte sowie externe Mitarbeiter sind mindestens zweimal wöchentlich auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu testen (§ 15a). Angebote der Kinder- und Jugendhilfe: werden wieder als Präsenzveranstaltung mit bis zu zehn Teilnehmern in einer festen Gruppe zugelassen (§ 16 Abs. 1). Es ist eine qualifizierte Mund-Nasen- Bedeckung zu tragen.

 

Zusammenfassung: Testerfordernisse nach Corona-Bekämpfungsverordnung

  • Bisher waren Pflichten zur Vorlage eines negativen Testergebnisses begrenzt auf bestimmte Fallkonstellationen bei Bewohnern, Mitarbeitern oder Besuchern von stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Nunmehr gilt auch eine Testpflicht für Mitarbeiter in der Eingliederungshilfe
  • Ab 8. März benötigt außerdem der Kunde ein negatives Testergebnis bei körper-nahen Dienstleistungen, bei denen er Kunde keine Maske tragen kann (§ 9 Abs. 2).
  • Dieser negative Test kann durch eine Bescheinigung vom selben Tag oder vom Vortag nachgewiesen werden oder auch durch einen Selbsttest im Geschäft selbst. Über die bloße Sichtkontrolle hinaus, ob ein negatives Testergebnis vorliegt, findet keine Datenverarbeitung statt; insbesondere sind keine Kopien oder Vermerke anzufertigen.
  • Testkonzepte für das Personal: Bisher war ein Testkonzept nur erforderlich bei der Ausübung von Profisport, in Krankenhäusern und in Pflegeeinrichtungen. Ab dem 8. März 2021 ist außerdem ein schriftliches Testkonzept für das Personal notwendig bei körpernahen Dienstleistungen, bei denen der Kunde keine Maske tragen kann (§ 9 Abs. 2).

 

Die Landesregierung hat am 6. März 2012 die Geltungsdauer der aktuellen Schulen-Coronaverordnung  um eine Woche bis zum 14. März 2021 verlängert und die bereits angekündigte Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 umgesetzt. Die Änderungen treten am 7. März 2021 in Kraft. Die entsprechende Verordnung zur Änderung der Schulen-Coronaverordnung ist als Anlage 2 beigefügt.

 

Präsenzunterricht in Klassen 1 bis 6 / Distanzlernen bis 14.03.2021

Die Landesregierung hat am 6. März 2012 die Geltungsdauer der aktuellen Schulen-Coronaverordnung  um eine Woche bis zum 14. März 2021 verlängert und die bereits angekündigte Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 umgesetzt. Die Änderungen treten am 7. März 2021 in Kraft. Die entsprechende Verordnung zur Änderung der Schulen-Coronaverordnung ist als Anlage 2 beigefügt.

Für die allgemeinbildenden Schulen gelten damit folgende Maßnahmen:

  • Die bestehenden Regelungen, insbesondere zur Mund- Nasen- Bedeckungslicht bleiben unverändert.
  • Für die Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 an den allgemein bildenden Schulen ist die Aussetzung des Präsenzunterrichtes aufgehoben. Gleiches gilt für schulische Veranstaltungen des Ganztages und der Betreuung in diesen Jahrgangsstufen.
  • Grundsätzlich finden für die Schülerinnen und Schüler in den Schulen ab der Jahrgangsstufe 7 kein Unterricht und keine sonstigen schulischen Veranstaltungen statt. Für diese Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.
  • Für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf können an allgemein bildenden Schulen erforderliche Betreuungsangebote vor-gehalten werden; gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler an allgemein bilden-den Schulen, für die eine Betreuung in der Schule aufgrund eines besonderen Bedarfs bei der Schülerin oder dem Schüler (Kindeswohlaspekt) erforderlich ist.
  • An Förderzentren werden erforderliche Unterrichts- und Betreuungsangebote vorgehalten, welche die Schülerinnen und Schüler nach Absprache mit der Schul-leiterin oder den Schulleiter besuchen. Für Schülerinnen und Schüler, die dabei nicht in Präsenz beschult werden, ist ein Lernen in Distanz vorzusehen.
  • Für die Schülerinnen und Schüler in den Abschlussjahrgängen kann Präsenzunterricht stattfinden. Vorrangig findet dabei für diejenigen Schülerinnen und Schüler Präsenzunterricht statt, die im Schuljahr 2020/21 an einer Abschlussprüfung teilnehmen werden. Bei der Durchführung von Präsenzunterricht ist die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sicherzustellen.
  • Vorgesehene Prüfungen können in der Schule durchgeführt werden. Gleiches gilt in den Jahrgangsstufen 9 bis 13 für schriftliche Leistungsnachweise, soweit diese für die Bildung von unmittelbar abschlussrelevanten Noten in Zeugnissen zum Ende des Schuljahres 2020/21 erforderlich sind (insbesondere entsprechende Leistungsnachweise im ersten Schuljahr der Qualifikationsphase in der Oberstufe).

Hinzuweisen ist darauf, dass in den Kreisen Pinneberg, Herzogtum Lauenburg und Schleswig Flensburg sowie in Lübeck und Flensburg auf Grundlage eines Erlasses der Landesregierung durch Allgemeinverfügung der jeweiligen Gesundheitsbehörden abweichende Regelungen gelten.

Quelle Text: Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag (www.shgt.de; Info-Intern 107/21)

Anlagen – bitte den jeweils nachstehenden Link anklicken:

Anlage 1 Corona-Bekämpfungsverordnung ab 8. März 2021

Anlage 2 Änderung Schulen-Coronaverordnung 060321

 

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