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Änderung der Prioritäten bei der Impfberechtigung

Die Bundesregierung hat am 8. Februar 2021 eine Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung bekannt gemacht. Die Neufassung tritt am 8. Februar 2021 in Kraft und ersetzt die bisherige Coronavirus-Impfverordnung. Die Neufassung ist als Anlage beigefügt.

Es bleibt im Grundsatz bei der Einteilung von drei Personengruppen, die nacheinander Anspruch auf Priorität bei der Coronavirus-Schutzimpfung haben. Gegenüber der bisherigen Fassung ist auf folgende wesentliche Änderungen hinzuweisen:

Schutzimpfungen mit höchster Priorität: Die Personengruppe mit höchster Priorität wird um folgende Personen erweitert:

  • Personen, die im Rahmen der ambulanten Pflege Begutachtungs- oder Prüftätigkeiten ausüben
  • Bis zu zwei enge Kontaktpersonen bei über 80-jährigen.

Schutzimpfung mit hoher Priorität: Die Personengruppe mit hoher Priorität wird um folgende Personen erweitert:

  • Diverse Vorerkrankungen mit dem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes: Schwere psychiatrische Erkrankungen, Krebserkrankungen, bestimmte Lungenerkrankungen, Diabetes mellitus oberhalb eines bestimmten Grenzwertes, bestimmte Lebererkrankungen, chronische Nierenerkrankung, Adipositas oberhalb eines BMI von 40 (diese Vorerkrankungen waren größtenteils bisher in der Kategorie mit erhöhter Priorität eingeordnet.
  • Bis zu zwei enge Kontaktpersonen (bisher eine Kontaktperson) bei ambulant pflegebedürftigen und bei schwangeren Personen.
  • Soldaten mit einem hohen Infektionsrisiko bei Einsätzen im Ausland.
  • Personen, die in Angeboten zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45a SGB XI regelmäßig bei älteren oder pflegebedürftigen Menschen tätig sind.
  • Durch individuelle ärztliche Beurteilung können weitere Personen mit einem aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall sehr hohem oder hohem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in die hohe Priorität eingestuft werden.

Schutzimpfung mit erhöhter Priorität: Die Personengruppe mit erhöhter Priorität wird um folgende Personen erweitert:

  • Personen mit folgenden Vorerkrankungen: Chronisch entzündliche Darmerkrankungen, Diabetes mellitus unterhalb eines bestimmten Grenzwertes, Adipositas mit BMI über 30.
  • Durch individuelle ärztliche Beurteilung können weitere Personen mit einem aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in die erhöhte Priorität eingestuft werden.
  • Bis zu zwei enge Kontaktpersonen bei ambulant pflegebedürftigen Personen.
  • Personen die in der Rechtspflege tätig sind.
  • Klargestellt wird, durch eine Erweiterung des bisherigen Wortlautes, dass nicht nur Erzieher, sondern alle Personen zur erhöhten Priorität gehören, die in Kinderbetreuungseinrichtungen und in der Kindertagespflege sowie in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind.

In allen 3 Gruppen gilt: Erwachsene unter 65 Jahren sollen vorrangig mit dem Stoff von AstraZeneca versorgt werden, der für ältere Personen bisher nicht empfohlen ist (§ 2 Abs. 2).

Anlage: bitte den nachstehenden Link anklicken:

Anlage Coronavirus-Impfverordnung vom 08.02.2021

 

Quelle: Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag

 

 

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