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Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung zum 19.09., Veranstaltungsstufenkonzept

Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung

Wie bereits angekündigt hat die Landesregierung am 18. September 2020 eine weitere Änderung der Corona-BekämpfVO beschlossen. Die Neufassung der Verordnung tritt am 19. September 2020 in Kraft und ist als Anlage 1 beigefügt. Die Verordnung wird bis zum 4. Oktober 2020 befristet. Gegenüber der seit dem 15. September 2020 geltenden Fassung der Verordnung sind folgende Änderungen enthalten:

  • Die Obergrenze für Veranstaltungen wird von 500 auf 1500 Personen angehoben und insofern relativiert, als auch davon Abweichungen möglich sind (§ 5 Abs. 1).
  • Bei Familienfeiern im öffentlichen Raum und im privaten Wohnraum wird das Tanzen erlaubt, soweit zwischen Tänzern bzw. Paaren ein Abstand von 2 m ein-gehalten wird (Ergänzung von § 5 Abs. 3 und von § 5 Abs. 6).
  •  Veranstaltungen mit „Markt“-Charakter (Risikoklasse III im Veranstaltungsstufenkonzept) werden wie folgt erweitert zugelassen: Die zulässige Teilnehmerzahl außen wird von bisher 500 auf 1500 Personen und innerhalb geschlossener Räume von bisher 250 auf 750 Personen angehoben. Als zusätzliche Begrenzung wird festgeschrieben, dass gleichzeitig nur eine Person je 7 m² begehbare Fläche anwesend sein darf. Alkohol darf nunmehr mit Genehmigung der Gesundheitsbehörde ausgeschenkt werden. Ein Überschreiten der genannten Teilnehmerzahlen wird unter zusätzlichen Auflagen ermöglicht (§ 5 Abs. 4 Satz 5). Dazu gehören insbesondere ein durch die Gesundheitsbehörde genehmigtes Hygienekonzept, die Überprüfung der Frischluftzufuhr mittels Kohlendioxid-Sensoren, die Erfassung der Kontaktdaten und eine Maskenpflicht.
  • Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (§ 5 Abs. 5, Risikoklasse IV des Veranstaltungsstufenkonzeptes) werden wie folgt erweitert zugelassen: o Die höchstzulässige Teilnehmerzahl wird ebenfalls von 500 Personen außen auf 1500 Personen und von 250 Personen innerhalb geschlossener Räume auf 750 Personen angehoben. o Auf Antrag im Einzelfall kann die Gesundheitsbehörde bei Veranstaltungen im Außenbereich auch fest zugewiesene Stehplätze (anstelle von Sitzplätzen) zulassen. Dies zielt insbesondere auf Fußballstadien ab. Die Einhaltung des Abstandsgebotes ist dabei zu gewährleisten.  Auch bei diesen Veranstaltungen kann die höchstzulässige Teilnehmerzahl unter zusätzliche Voraussetzungen überschritten werden. Dann gilt als Obergrenze, dass nicht mehr als ein Viertel der zur Verfügung stehenden Plätze besetzt werden darf. Weitere Voraussetzungen sind dafür die Maskenpflicht, ein Alkoholverbot, ein durch die Gesundheitsbehörde genehmigtes Hygienekonzept, die Durchsetzung des Hygienekonzepts durch Ordnungskräfte, die Einhaltung des Abstandsgebotes sowie bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen die Überprüfung der Frischluftzufuhr mittels Kohlendioxid-Sensoren. Das Sozialministerium verlangt dabei sowohl bei Sitzplätzen als auch bei Stehplätzen die Zuordnung von Sitz-/Stehplatzbereichen zu einem bestimmten Ticketinhaber. Für die Genehmigungsfähigkeit eines Konzepts muss also jeder Ticketinhaber einem bestimmten Platz zugeordnet werden können. Bei Sportveranstaltungen innerhalb geschlossener Räume müssen diese zusätzlichen Voraussetzungen schon bei einem Überschreiten von 250 Teilnehmern erfüllt werden (§ 11 Abs. 1 Ziffer 4).
  • Die zulässige Teilnehmerzahl für Versammlungen im Sinne des Versammlungsrechts (§ 6) wird ebenfalls von bisher 500 Personen außen auf 1500 Personen und von bisher 250 Personen innerhalb geschlossener Räume auf 750 Personen unter Fortgeltung der bisherigen Bestimmungen angehoben.

Veranstaltungsstufenkonzept

Eine aktualisierte Fassung des mit der Corona-BekämpfVO zusammenhängenden Veranstaltungsstufenkonzeptes ist als Anlage 2 beigefügt.

Anlage 1 Corona-BekämpfVO ab 19.09.2020

Anlage 2 Corona-BekämpfVO ab 19.09.2020 Veranstaltungen nach Risikoklassen

 

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