Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes zum 20.07.
Die Landesregierung hat heute eine weitere Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen und weitere Anpassungen im Bereich der Veranstaltungen umgesetzt („gelbe Stufe“ des Veranstaltungskonzepts). Darüber hinaus werden Anpassungen bei den Regeln für Schwimmbäder vorgenommen, wel-che insbesondere für sog. Spaßbäder von Bedeutung sind. Die Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 ist als Anlage beigefügt. Die Änderungen treten am 20. Juli 2020 in Kraft.
Veranstaltungen (§ 5)
Die Änderungen in § 5 der Corona-Bekämpfungsverordnung betreffen die Erhöhung der maximalen Teilnehmerzahl für Veranstaltungen. Die Entwicklung des Infektionsgeschehens lassen größere Veranstaltungen zu, solange die jeweiligen Vorausset-zungen von Veranstaltern und Teilnehmern eingehalten werden. Bei der Zulassung von Veranstaltungen gilt nunmehr folgende Differenzierung:
- Veranstaltungen mit Gruppenaktivitäten ohne dauerhafte Sitzplätze sind mit bis zu 150 außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume zu-lässig;
- Veranstaltungen mit Marktcharakter sind mit bis zu 500 Personen außerhalb und 250 Personen innerhalb geschlossener Räume unter erhöhten Sicherheitsanforderungen zulässig;
- Veranstaltungen mit Sitzungscharakter sind mit bis zu 500 Personen außer-halb geschlossener Räume und mit bis zu 250 Personen innerhalb geschlossener Räume zulässig.
- Veranstaltungen in privaten Räumen sind – abweichend von dem generellen Kontaktverbot in § 2 Absatz 4 – auch mit mehr als 10 Teilnehmern zulässig, sofern die gleichen Voraussetzungen erfüllt werden, wie sie für Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Gruppenaktivitäten ohne dauerhafte Sitzplätze gelten (also maximal 50 Personen innen und 150 Personen draußen).
Das Veranstaltungsstufenkonzept ist als tabellarische Übersicht ist unten als Anlage beigefügt.
Sport (§ 11)
Das bisherige Verbot der Nutzung von solchen Becken in geschlossenen Räumen gemäß § 11 Absatz 3 Satz 2, die nicht geeignet sind, Sport-, Ausbildungs- und Therapiezwecken zu dienen, wird aufgehoben. § 3 Absatz 4 Satz 2, der die gleichzeitige Nutzung von Saunen, Whirlpools oder vergleichbaren Einrichtungen nur einzeln oder durch die Mitglieder eines gemeinsamen Haushaltes zulässt, gilt weiterhin und ist zu beachten. Das gilt besonders für die kleinen Becken. Die speziellen Anforderungen an Bäder sind weiterhin in § 11 Absatz 3 Satz 1 geregelt.
Wie in § 4 Absatz 1 angegeben, müssen in den zu erstellenden Hygienekonzepten auf die örtlichen Gegebenheiten eingegangen werden.
- Die Besucherzahlen sind auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten zu begrenzen.
- Die Wahrung des Abstandsgebotes aus § 2 Absatz muss sichergestellt werden.
- Die Besucherströme sind zu regeln.
Insbesondere bei Bädern im Innenbereich sind gesteigerte Anforderungen an das Hygienekonzept und seine Umsetzung notwendig. Der Luftaustausch ist im Gegensatz zu den Bädern im Freien geringer, was die Gefahr einer Tröpfchenübertragung erhöht.
Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist auch sicher zu stellen, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person einhält, es sei denn der Abstand zu diesen Personen muss nach § 2 Absatz 1 nicht eingehalten werden.
Je mehr Gäste ein Bad aufnehmen kann, desto intensiver muss sich eine Betreiberin oder ein Betreiber damit auseinandersetzen, wie er den Gefahren einer Tröpfchenübertragung begegnen will. Das ist in einem Hygienekonzept abzubilden. Sofern das Hygienekonzept die gleichzeitige Anwesenheit von mehr als 250 Gästen vorsieht, ist – 3 –
das Hygienekonzept dem zuständigen Gesundheitsamt vor Betriebsaufnahme anzu-zeigen. Das Gesundheitsamt soll stichprobenartig auch vor Ort prüfen, ob und wie die Betreiberin oder der Betreiber das Hygienekonzept nach § 4 Absatz 1 einhält, welches zuvor angezeigt wurde.
Anlage: Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Rechtsverordnung Land vom 15.07.2020_Stufenkonzept