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Neue Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes ab 8. Juni 2020

Die Landesregierung hat am 5. Juni 2020 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Die neue Verordnung ist hier als Anlage beigefügt. Sie tritt am 8. Juni 2020 in Kraft und ist bis zum 28. Juni 2020 befristet.

Hier zwei Anlagen dazu:

Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Rechtsverordnung Land vom 05.06.2020

Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Rechtsverordnung Land vom 05.06.2020 Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Rechtsverordnung Land vom 05.06.2020_Anlage_Stufenmodell

Mit der Verordnung werden im Wesentlichen die bereits beschlossenen Lockerungsmaßnahmen umgesetzt und mit Detailregelungen versehen. Folgende wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Corona-Bekämpfungsverordnung sind hervorzuheben:

Abstandsgebot / Kontaktverbot/Hygienemaßnahmen

  • Eine Ausnahme vom Abstandsgebot gilt nun generell für Zusammenkünfte zu privaten Zwecken von bis zu zehn Personen sowohl im privaten wie im öffentlichen Raum. Dies gilt auch dann, wenn die Personen mehr als zwei Hausständen angehören. Bisher gab es diese Ausnahme nur für Personen aus höchstens zwei Haushalten oder enge Familienangehörige.
  • Die bisherige Ausnahme vom Abstandsgebot für Familien entfällt, weil sie damit nicht mehr notwendig ist.
  • Es bleibt beim Kontaktverbot, also Ansammlungen im öffentlichen Raum und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken mit mehr als 10 Personen sind unzulässig.
  • Es wird klargestellt, dass Masken mit Ausatemventil die Anforderungen an eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht erfüllen.

 

Einrichtungen mit Publikumsverkehr: Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen

  • Es wird klargestellt, dass die allgemeinen Anforderungen an Einrichtungen mit Publikumsverkehr und an Veranstaltungen auch für Versammlungen und unabhängig vom Verkehrsmittel bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken gelten.
  • Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie Duschen, Saunen und Wellnessbereiche und Sammelumkleiden dürfen wieder öffnen. Für diese ist ein Hygienekonzept zu erstellen.
  • Die Nutzung von Saunen, Whirlpools und vergleichbaren Einrichtungen ist wieder zulässig, aber nur einzeln oder durch die Mitglieder eines gemeinsamen Hausstands.
  • Diese Vorschriften gelten auch für entsprechende Einrichtungen in Sportanlagen, Schwimmbädern, Hotels etc.

 

Erfassung von Kontaktdaten

  • Die Vorschriften zur Erfassung von Kontaktdaten werden insofern verschärft, als die Besucher der entsprechenden Gaststätten, Einrichtungen oder Veranstaltungen ausdrücklich dazu verpflichtet werden, wahrheitsgemäße Kontaktdaten anzugeben. Für die vorsätzliche Angabe falscher Kontaktdaten wird ein neuer Ordnungswidrigkeitstatbestand eingeführt, dafür kann also ein Bußgeld verhängt werden.
  • Es wird klargestellt, dass bei dienstlichen Tätigkeiten auch nur dienstlichen Kontaktdaten angegeben werden müssen.

 

Stufenkonzept für Veranstaltungen.

  • Das von der Landesregierung geschlossene Stufenkonzept für Veranstaltungen wird hinsichtlich der ab 8. Juni 2020 geltenden Öffnungsstufe umgesetzt. Dafür wird der bisherige § 5 für Veranstaltungen weitgehend neu formuliert und geordnet.
  • § 5 Abs. 2 enthält diejenigen Vorschriften, die für alle Veranstaltungen im öffentlichen Raum gelten. Es ist ein Hygienekonzept zu erstellen, Buffets zur Selbstbedienung sind untersagt, Tanz ist ebenfalls untersagt. Das gemeinsame Singen bleibt verboten, Solo-Darbietungen (Singen und Blasinstrumente) werden erlaubt, wenn ein Mindestabstand von 6 Metern eingehalten wird oder geeignete physische Barrieren bestehen.
  • Die weiteren Absätze beschreiben dann die besonderen Voraussetzungen und die Teilnehmergrenzen für die unterschiedlichen Risikoklassen, in die gemäß Stufenkonzept die Veranstaltungen eingeordnet werden.
  • Sogenannte „Gruppenaktivitäten“ (z. B. Feste, Empfänge, Exkursionen) ohne Sitzungscharakter dürfen nur im öffentlichen Raum und dort nur im Außenbereich sowie mit bis zu 50 Teilnehmern stattfinden.  Die Kontaktdaten sind zu erheben
  • „Märkte“ und vergleichbare Veranstaltungen (z. B. Messen, Flohmärkte, Land-märkte) dürfen nur im Außenbereich und mit bis zu 100 gleichzeitigen Teilnehmern stattfinden. Ordnungskräfte werden vorgeschrieben. Alkohol darf nicht ausgeschenkt werden. Wochenmärkte sind von diesen Einschränkungen nicht betroffen.
  • Veranstaltungen im öffentlichen Raum mit Sitzungscharakter (feste Sitzplätze, z. B. Konzerte, Vorträge, Theater, Kinos, etc.) dürfen mit bis zu 250 Teilnehmern im Außenbereich und bis zu 100 Teilnehmer innerhalb geschlossener Räume stattfinden. Die Kontaktdaten sind zu erheben.

Versammlungen

Versammlungen dürfen nun mit bis zu 100 Personen im Außenbereich stattfinden, aber die Vorgaben werden insgesamt strenger gefasst.

 

Gaststätten

Gaststätten dürfen nunmehr bis 23:00 Uhr geöffnet haben, Autobahnraststätten bis 24.00 Uhr.

 

Dienstleister und Handwerker

Durch Ergänzung von § 9 Abs. 1 wird klargestellt, dass z. B. Hörakustiker zumindest bei Verständigungsschwierigkeiten mit hörgeschädigten Kunden nicht verpflichtet sind, zusätzlich zum Gesichtsvisier noch eine Mund- Nasen-Bedeckung zu tragen.

 

Freizeiteinrichtungen, Wettkämpfe, Sportanlagen und Schwimmbäder

  • Freizeitparks dürfen unter den gleichen Bedingungen wie Tierparks, Wildparks und Zoos (insbesondere Hygienekonzept, Kontrollpersonal) wieder öffnen.
  • Sportwettkämpfe werden unter den Vorgaben für Veranstaltungen und Einrichtungen mit Publikumsverkehr wieder zugelassen.
  • Auch bei Sportanlagen dürfen sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wieder geöffnet werden.
  • Schwimmbäder (Frei- und Hallenbäder) dürfen wieder öffnen. Für diese gelten alle Vorgaben für die Ausübung von Sport und zusätzlich das Erfordernis eines Hygienekonzeptes. Für die sanitären Gemeinschaftseinrichtungen gelten die entsprechenden Vorschriften (siehe oben).
  • Allerdings gilt dies nur für Ausbildungs- und Sportbecken, dazu zählen auch Nichtschwimmer- und Babybecken. Becken in geschlossenen Räumen, die nicht geeignet sind, Sport-, Ausbildungs- und Therapiezwecken zu dienen, dürfen nicht genutzt werden. Diese Einschränkung betrifft zum Beispiel Rutschen oder Strom-kanäle. Reine Spaßbäder sollen damit nicht öffnen dürfen.

 

Außerschulische Bildungseinrichtungen und -Angebote

Die Vorgaben für außerschulische Bildungsangebote werden präzisiert. Die Klarstellung (Abweichung vom Abstandsgebot, wenn alle Teilnehmer eine Mund- Nasen- Bedeckung tragen) soll eine Erleichterung für Fahrschulen bringen, beim Fahrunterricht ist eine Mund- Nasen- Bedeckung also ausreichend.

 

Pflegeeinrichtungen

  • Die Vorschriften für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen werden neu gefasst und teilweise aus den bisherigen Allgemeinverfügungen in die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes übernommen.
  • Teilstationäre Pflegeeinrichtungen dürfen wieder unter bestimmten Voraussetzungen zu pflegende Personen aufnehmen.

 

Abstandsgebot und Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personennahverkehr, touristischer Reiseverkehr

  • Es wird klargestellt, dass bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs das Abstandsgebot nicht gilt.
  • Reiseverkehre zu touristischen Zwecken sind zulässig, im Innenbereich ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt insb. für Ausflugsfahrten und unabhängig vom Verkehrsmittel, also auch für Reisebusse, Bahnen, Schiffe und Flugzeuge.
  • Bei Reiseverkehren zu touristischen Zwecken dürfen nur 50% der Plätze belegt werden.

 

Vorstehender Text / Quelle: Landesgeschäftsstelle des Gemeindetages, dortiges Schreiben vom 05.06.2020

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