skip to Main Content

Corona: Koalition beschließt Lockerungen ab 04.05. (Montag)

Die Koalitionsparteien haben am 29.4.2020 Beschlüsse über die Lockerung der aktuellen Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus ab dem 4. Mai 2020 gefasst. Grundsätzlich bleibt es bei der bisherigen Struktur der Einschränkungen in der SARS-CoV-2 BekämpfVO des Landes und den Allgemeinverfügungen der Kreise. Diese werden jedoch an zahlreichen Stellen gelockert.

Die Landesregierung wird die entsprechenden Rechtsänderungen voraussichtlich am 2. Mai 2020 beschließen, erst dann werden also die endgültigen Rechtstexte bekannt. Diese bleiben abzuwarten. Die geänderte Verordnung wird bis zum 10. Mai 2020 befristet. Über die danach geltenden Regelungen wird die Landesregierung in der 19.Kalenderwoche also erneut entscheiden. Davor findet am 6. Mai 2020 eine weitere Abstimmung zwischen den Ländern und mit der Bundesregierung statt.

Folgende Veränderungen ab dem 4. Mai 2020 wurden gegenüber den geltenden Regelungen angekündigt (Das heißt nicht, dass die Lockerungen automatisch greifen. Es bedarf dazu einer neuen Landesverordnung, die dann spätestens am Sonntag vom Land veröffentlicht werden muss!):

 

Reisen und Tourismus

Dauercamper (nur diese) dürfen Campingplätze wieder nutzen. Die Einreise nach Schleswig-Holstein wird für Dauercamper und für folgende Freizeitzwecke erlaubt, die seit dem 20.April oder ab dem 4. Mai wieder geöffnet haben dürfen: Ausübung kontaktarmer Sportarten, Besuch von Museen, Ausstellungen, zoologischen Gärten und Tierparks sowie botanischen Gärten.

Auf den Inseln gemeldete Zweitwohnungsbesitzer dürfen gemeinsam mit Personen aus ihrem Hausstand ihre Zweitwohnung wieder beziehen. Sie haben sicherzustellen, dass sie sich im Falle einer bestätigten SARS-Cov2-Infektion innerhalb von 24 Stunden zur Quarantäne an ihren Hauptwohnsitz begeben können.

 

Kultureinrichtungen

Museen und Ausstellungen dürfen wieder öffnen. Die Besucherzahl ist auf eine Person pro 15 Quadratmeter begehbarer Ausstellungfläche begrenzt.

Die Außenanlagen Botanischer Gärten und Pflanzenparks dürfen wieder öffnen.

 

Kirchen

Gottesdienste sind mit begrenzter Teilnehmerzahl und unter Auflagen wieder möglich.

 

Sport

Kontaktarme Sportarten im Freien sollen wieder ausgeübt werden können. Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung von Hygieneregeln. Als kontaktarm gilt eine Sportart, wenn bei deren Ausübung in der Regel ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen nicht unterschritten wird. Sportgeräte für kontaktarme Sportarten wie Fahrräder oder Kanus dürfen wieder gewerblich verliehen werden.

Die Sportboothäfen dürfen wieder öffnen.

 

Dienstleistung

Neben Friseurbetrieben dürfen ab dem 4. Mai auch medizinische und kosmetische Fußpflege sowie Nagelstudios wieder öffnen, sofern sie ein entsprechendes Hygienekonzept haben.

Zusätzlich zu den bisherigen Regeln für privaten Musikunterricht im häuslichen Bereich ist auch der Einzelunterricht in Musikschulen wieder erlaubt.

 

Soziale Einrichtungen

Es wird eine Besuchsregelung als Ausnahme vom Betretungsverbot für Alten- und Pflegeheime geben, die den Besuch im Rahmen eines Besuchskonzepts einer Person, eventuell mit Begleitperson, für zwei Stunden ermöglicht.

Die Besuchskontakte in Einrichtungen der Eingliederungs- und Gefährdetenhilfe sollen erleichtert werden.

Elektive Eingriffe in den Krankenhäusern werden grundsätzlich wieder zugelassen, allerdings werden auch weiterhin 25 Prozent der intensivmedizinischen Betten mit invasiver Beatmungsmöglichkeit grundsätzlich für COVID-19 Patienten vorgehalten.

 

Ferner kündigt die Koalition bereits jetzt an, dass ab dem 11. Mai 2020 Spielplätze wieder geöffnet werden dürfen. Voraussetzung dafür sollen kommunale „Zugangs- und Hygienekonzepte“ sein. Es ist allerdings völlig unklar was damit gemeint sein soll.

Hinzuweisen ist noch auf folgendes:

Für die zu öffnenden Einrichtungen gilt, dass der Abstand von Besucherinnen und Besuchern eingehalten wird, Infektionsketten nachvollzogen werden können und ein Hygienekonzept nachgewiesen wird,

Die übrigen Einschränkungen bleiben offenbar zunächst unverändert.

Das Veranstaltungsverbot bleibt offenbar ebenfalls unverändert. Es wird klargestellt wird, dass Veranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmern bis einschließlich 31. August 2020 verboten bleiben. Offen bleibt, ab wann kleinere Veranstaltungen wieder erlaubt werden.

 

Back To Top