Corona-Virus: Allgemeinverfügung des Landrates vom 11.03. bei Veranstaltungen > 1.000 bzw. > 50 Personen beachten!
Der Kreis Herzogtum Lauenburg hat eine Allgemeinverfügung zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen erlassen und dazu folgende Erläuterungen und Hinweise für Veranstalterinnen und Veranstalter verfasst:
„Die Durchführung von Veranstaltungen ist derzeit eine der häufigsten Nachfragen beim Gesundheitsamt. Mit den nachfolgenden Hinweisen gibt Ihnen der Kreis Herzogtum Lauenburg einige Anhaltspunkte, mit denen Sie abschätzen können, ob eine Veranstaltung abgesagt bzw. nicht durchgeführt werden sollte.
Unabhängig davon sind Sie durch die Allgemeinverfügung vom 11.03.2020 verpflichtet, öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern beim Gesundheitsamt anzuzeigen. Öffentlich zugänglich sind Veranstaltungen, wenn jedermann an einer Veranstaltung teilnehmen kann. Sobald öffentlich eingeladen wird (mit Flyern, per Facebook oder über sonstige Werbung), und sobald auch Gäste kommen, die sich weder untereinander kennen noch den Gastgeber, dann gilt die Veranstaltung als öffentlich. Private Feiern oder das regelmäßige Training in einem Sportverein fallen deshalb nicht unter den Begriff der „öffentlichen Veranstaltung“ – wohl aber öffentlich zugängliche Sportveranstaltungen, Flohmärkte, Konzerte etc..
Das Gesundheitsamt prüft, ob für Ihre Veranstaltungen Auflagen zum Infektionsschutz getroffen werden müssen oder eine Untersagung notwendig ist. Sollten Sie vom Gesundheitsamt keine Rückmeldung erhalten, kann Ihre Veranstaltung wie von Ihnen angezeigt stattfinden. Eine Genehmigung erfolgt nicht. Nicht ausgeschlossen ist, dass sich die Beurteilung von Risikofaktoren auch unmittelbar vor einer geplanten Veranstaltung verändert, z.B. weil sich vom Robert Koch-Institut definierte Risikogebiete verändert haben oder die Infektionszahlen in der Region ansteigen. Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen auf dem Gebiet des Kreises Herzogtum Lauenburg sind untersagt. Dies umfasst auch open air und solche Veranstaltungen, bei denen im Verlauf der Öffnungszeit damit zu rechnen ist, dass mehr als 1.000 Personen täglich den Veranstaltungsort aufsuchen.
Grundsätzlich gilt die Empfehlung, alle nicht unbedingt notwendigen Veranstaltungen abzusagen. Minister Garg hat dazu erklärt: „Auch Veranstalter von Veranstaltungen mit Personen unter 1000 Teilnehmerinnen/ern sollten prüfen, ob diese verschiebbar sind. Ziel sind auch hier kontaktreduzierende Maßnahmen – dies bedeutet aber auch, dass nicht aufschiebbare und für den reibungslosen Ablauf staatlichen Handelns notwendige Veranstaltungen weiter stattfinden können.“ Letztlich sind Sie als Veranstalter für die ordnungsgemäße Durchführung einer Veranstaltung, verantwortlich. Diese Verantwortung kann Ihnen das Gesundheitsamt auch nicht abnehmen.
Der vorherrschende Übertragungsweg des neuartigen Corona-Virus (SARS-CoV-2) geschieht über Tröpfchen. Diese Tröpfchen werden z. B. durch Husten oder Niesen von Mensch-zu-Mensch übertragen. Übertragungen können durch mild erkrankte oder infizierte Personen ohne Symptome im beruflichen bzw. privaten Bereich, aber auch bei größeren Veranstaltungen vorkommen. Ansteckungen kamen im Zusammenhang mit Konferenzen, Reisegruppen oder auch Karnevalssitzungen vor. Als Veranstalter sollten Sie anhand nachstehender Kriterien das individuelle Risiko Ihrer Veranstaltung einschätzen:
Ein hohes Risiko besteht, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt ist,
- wenn die Teilnehmerzahl größer ist oder keine zentrale Registrierung der Teilnehmer vorgesehen ist,
- wenn Menschen aus Risikogebieten oder aus Regionen mit gehäuftem COVID-19-Vorkommen teilnehmen,
- wenn Mitarbeitende aus dem Gesundheitswesen und/oder dem öffentlichen Sicherheits- und Ordnungswesen teilnehmen,
- wenn viele ältere Menschen oder Menschen mit Grunderkrankungen teilnehmen,
- wenn die Räumlichkeiten schlecht belüftbar sind und nicht ausreichend Plätze für die empfohlene Händehygiene zur Verfügung stehen,
- wenn enge Interaktion zwischen Teilnehmern stattfinden soll oder enge Räumlichkeiten ggf. auch für längere Zeit genutzt werden (Singen, Tanzen, Sport etc.)
Auf Veranstaltungen mit einem offenen Teilnehmerkreis ist die Möglichkeit der Rückverfolgbarkeit von Kontaktpersonen extrem schwierig und es kann unter ungünstigen Bedingungen zu einer Übertragung auf viele Personen kommen. In die Abwägung sollte daher mit einbezogen werden, ob Schwierigkeiten bei der schnellen Kontaktpersonenermittlung im Falle eines Ausbruchs zu erwarten sind. Bestehen nach den vorstehenden Kriterien Risiken, können Sie erwarten, dass das Gesundheitsamt Auflagen erlässt oder ein Verbot ausspricht. Im Übrigen wird auf die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts für Großveranstaltungen verwiesen.
Der Fachdienst Gesundheit des Kreises Herzogtum Lauenburg ist erreichbar unter Telefon 04541/888-380 oder per E-Mail unter gesundheitsdienste[at]kreis-rz.de
Stand: 11.03.2020
Anlage: Allgemeinverfügung Landrat