Bekanntmachung des Amtes Berkenthin zum Schutz von Gebäuden mit Weichdach an Silvester und Neujahr
Gemäß der §§ 23 Abs. 1 und 24 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238) ordnet der Amtsdirektor des Amtes Berkenthin hiermit an:
Im Umkreis von 200 m der Gebäude mit Weichdach (Reetdach) dürfen auch am 31.12.2025 und am 01.01.2026 keine Raketen der Klasse II abgefeuert oder abgebrannt und im Umkreis von 30 m keine weiteren pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II abgebrannt werden, da diese Gebäude besonders brandempfindlich sind.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkgebäuden schon durch § 23 (1) 1. SprengV verboten ist.
Wer entgegen dieser Anordnung pyrotechnische Gegenstände oder Raketen der Klasse II abbrennt, handelt gemäß § 46 der obengenannten Verordnung ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € belegt werden.
Berkenthin, den 15.12.2025
Amt Berkenthin
Der Amtsdirektor
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