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Bekanntmachung zum Schutz von Gebäuden mit Weichdach oder sonstigen brandgefährdeten Gebäuden und Anlagen an Silvester und Neujahr

Der Amtsdirektor und die Amtsvorsteher/in der Ämter Berkenthin, Breitenfelde, Sandesneben-Nusse und Lauenburgische Seen weisen zum Schutz von brandgefährdeten Gebäuden und Anlagen auf folgendes hin:

Gemäß § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I.S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20.12.2021 (BGBl. I. S. 5238) ist das Abrennen pyrotechnischer Gegenstände ganzjährig und somit auch am 31.12.2023 und am 1.1.2024 in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten. Als besonders brandempfindliche Gebäude oder Anlagen gelten insbesondere Gebäude mit Reet- oder Weichdach, Tankstellen/ Tanklager, Biogasanlagen, Heu- oder Strohlager.

Im Umkreis von ca. 200 m um diese Gebäude und Anlagen dürfen auch am 31.12.2023 und am 01.01.2024 keine Raketen und Knallkörper abgefeuert oder abgebrannt werden.

Wer entgegen dieses Verbotes pyrotechnische Gegenstände oder Raketen abbrennt handelt gemäß § 46 der oben genannten Verordnung ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße mit bis zu 50.000,00 Euro belegt werden.

Mölln, den 18. Dezember 2023

Amt Berkenthin Amt Breitenfelde Amt
Lauenburgische Seen
Amt
Sandesneben-Nusse
Der Amtsdirektor Die Amtsvorsteherin Der Amtsvorsteher Der Amtsvorsteher

Foto Adobe Stock (ehem. Fotolia.com Nr. 237354960)

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