skip to Main Content

Neufassung Bekämpfungsverordnung zum 01.01., Empfehlungen zur Masken-Nutzung, Maßnahmen bei positivem Test

Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung

Die Landesregierung hat am 20. Dezember 2022 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Diese tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und ist befristet bis zum 7. April 2023 (Auslaufen der bundesweiten Corona-Maßnahmen des Bundesinfektionsschutzgesetzes). Mit der Neufassung wird insbesondere die bereits angekündigte Aufhebung der Maskenpflicht im ÖPNV umgesetzt.

Gegenüber der bisher geltenden Verordnung bringt die Neufassung folgende Änderungen:

  • Der Verordnungszweck wird deutlich eingegrenzt. Es geht nicht mehr um den Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung, sondern lediglich um die Regelung bestimmter Ausnahmen von der bundesgesetzlich normierten Testpflicht.
  • Die bisher in der Bekämpfungsverordnung geregelten Ausnahmen von der im Infektionsschutzgesetz des Bundes vorgesehenen Testpflicht bleiben unverändert bestehen. Damit gilt die Testpflicht beim Betreten von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen sowie voll- oder teilstationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe nicht für asymptomatische Personen, die geimpft oder genesen sind. Außerdem gilt auch ohne Impf- oder Genesenenstatus die Testpflicht nicht für bestimmte externe Personen, die sich lediglich kurz in der Einrichtung aufhalten oder die keinen/nur geringfügigen Kontakt zu den dort betreuten Personen haben, wie zum Beispiel Postboten, Lieferanten, Handwerker etc.
  • Die bisher geltende Maskenpflicht in Innenbereichen des ÖPNV entfällt. Dement-sprechend entfällt auch die bisher geregelte Definition der Mund-Nasen-Bedeckung und der generellen Ausnahmen von der Maskenpflicht.
  • Die Pflicht zur Einzelunterbringung von positiv getesteten Bewohnern in vollstationären Pflegeeinrichtungen entfällt.

Empfehlung zum Gesundheitsschutz/ zum Maskentragen für Risikogruppen

Die Landesregierung hat im Zuge der weiteren Lockerung der Vorschriften am 20. Dezember 2022 eine Empfehlung zum Maskentragen für Menschen ausgesprochen, die selbst zu den Risikogruppen gehören, in engem Kontakt zu Risikogruppen stehen oder Erkältungssymptome haben. Das Flugblatt mit den Empfehlungen zum Gesundheits-schutz ist als Anlage beigefügt.

 

Verlängerung der Maßnahmen bei positivem Testergebnis

Das Gesundheitsministerium hat am 16. Dezember 2022 die Geltung derjenigen Regeln verlängert, die im Falle eines positiven Tests zu beachten sind. Dafür wurde eine Neufassung des Erlasses unter dem Titel „Erlass von Allgemeinverfügungen über die Anordnung von Maßnahmen im Falle eines positiven SARS-CoV-2-Tests“ herausgegeben, auf dessen Grundlage die Kreise als Gesundheitsbehörden in Allgemeinverfügungen entsprechende Regelungen in Kraft setzen. Der Erlass gilt ab 1. Januar 2023 und ist bis zum 19. Februar 2023 befristet.

Damit gelten im Falle eines positiven Tests weiterhin folgende Regelungen:

  • Im Falle eines positiven Coronatests (PCR-Test oder Schnelltest im Testzentrum bzw. durch geschultes Personal oder Selbsttest) besteht die Pflicht, außerhalb der eigenen Wohnung in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen (Mund-Nasen-Schutz oder FFP2 bzw. vergleichbar). Diese Maskenpflicht endet automatisch nach fünf Tagen. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und für Personen mit entsprechendem Attest.
  • Außerhalb geschlossener Räume wird empfohlen, einen Abstand von 1,50 m zu anderen Personen einzuhalten, oder alternativ auf eine Maske zurückzugreifen.
  • Auch über die 5 Tage hinaus wird empfohlen, bei Krankheit zuhause zu bleiben und in geschlossenen Innenräumen eine Maske zu tragen, bis mindestens 48 Stun-den Symptomfreiheit besteht.
  • Im Falle eines positiven Testergebnisses gilt für fünf Tage ein Betretungsverbot o für Besucher in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen, für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege und für infizierte Personen, die von der Pflicht zur Maskentragung befreit sind, an Schulen im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen.
  • Außerdem gilt im Falle eines positiven PCR-Tests für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen für fünf Tage ein Tätigkeitsverbot.

Anlage: bitte nachstehend doppelt anklicken
Anlage Empfehlungen Gesundheitsschutz

 

Quelle: www.shgt.de

Back To Top