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Gas- und Strompreisbremse sowie Streichung der Gasumlage; Infos für Verbraucher*innen und Unternehmen

Gas- und Strompreisbremse sowie Streichung der Gasumlage

Die Bundesregierung hat am 29. September 2022 einen „Wirtschaftlichen Abwehrschirm gegen die Folgen des russischen Angriffskrieges“ beschlossen. Der entsprechende Beschluss ist als Anlage beigefügt.

Der Beschluss sieht insb. vor, sowohl eine Strompreisbremse für Verbraucher und Unternehmen als auch eine Gaspreisbremse einzuführen und neben der Umsatzsteuer auf Gas auch die auf Fernwärme auf 7 % zu begrenzen.

Für die Strompreisbremse wird für Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ein sogenannter Basisverbrauch subventioniert (Basispreis-Kontingent). Für den darüberhinausgehenden Verbrauch wird der jeweils aktuelle Marktpreis angelegt. Ziel ist es, den Endkundenpreis für Strom auf der Stromrechnung zu senken und von den hohen Preisen am Großhandelsmarkt zu entkoppeln. Die übrigen Unternehmen, insbesondere große Industrieunternehmen, werden in ähnlicher Weise ebenfalls entlastet, indem ein spezifischer Basisverbrauch verbilligt wird.

Die genaue Ausgestaltung der Gaspreisbremse wird unter Berücksichtigung entsprechender Vorschläge einer „ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme“ festgelegt werden, die Mitte Oktober einen entsprechenden Bericht vorlegen soll.

Ein spezieller Rettungsschirm für Stadtwerke sowie kommunale Wohnungsunternehmen ist im Beschlusstext der Bundesregierung nicht vorgesehen.

Für den Abwehrschirm will der Bund Darlehen in Höhe von bis zu 200 Milliarden € aufnehmen.

Auf die eigentlich zum 1. Oktober 2022 in Kraft tretende Gasbeschaffungsumlage will die Bundesregierung verzichten. Sie geht davon aus, dass diese durch die direkte Unterstützung der wichtigsten Unternehmen der Energieversorgung nicht mehr gebraucht wird. Es ist davon auszugehen, dass dafür kurzfristig die Verordnung nach § 26 des Energiesicherungsgesetzes über einen finanziellen Ausgleich durch eine saldierte Preisanpassung (Gaspreisanpassungsverordnung) wieder aufgehoben bzw. entsprechend geändert wird. Die Gasspeicherumlage und die Bilanzierungsumlage sollen offenbar bestehen bleiben.

In einer Art Replik auf den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz (s. o.) betont die Bundesregierung dabei, dass die Maßnahmen auch den Ländern und Gemeinden helfen und auch Schulen, Sportvereine, Krankenhäuser und Kultureinrichtungen vom Abwehrschirm profitieren. Im Gegenzug erwartet der Bund von den Ländern die Unterstützung des Entlastungspaketes III, worunter wohl insbesondere die von den Ländern abgelehnte 50-prozentige Mitfinanzierung der Anhebung des Wohngeldes zu verstehen ist.

 

Kurzfristen-Energieversorgungs-Sicherungsmaßnahmenverordnung: Änderung

Die Bundesregierung hat am 28.09.2022 Änderungen der Kurzfristen-Energieversor-gungs-Sicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) beschlossen, die am 1. September 2022 in Kraft getreten war. Dabei geht es im Wesentlichen um Klarstellungen für die Anwendung und den Geltungsbereich der Verordnung. Die Anpassungen treten tritt am Tag nach der kurzfristig zu erwartenden Verkündung in Kraft. Laut Bundesregierung geht es dabei um folgende Änderungen der Einsparmaßnahmen:

Beleuchtungsverbot für öffentliche Nichtwohngebäude und Baudenkmäler:

  • Beim Beleuchtungsverbot von Gebäuden wird klargestellt, dass dieses Verbot nur für öffentliche Nichtwohngebäude und Baudenkmäler gilt. Zugleich wird klargestellt, dass das Beleuchtungsverbot nicht gilt bei der Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern, die anlässlich traditioneller oder religiöser Feste (wie beispielsweise Weihnachten) installiert und betrieben wird, auch wenn sie zur Beleuchtung des Gebäudes beiträgt.

Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen/Außenwerbung

  • Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist jetzt von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. Hier wird die Uhrzeit angepasst und auf den Zeitraum 22 bis 6 Uhr beschränkt (ursprüngliche Verordnung: Untersagung von 22 bis 16 Uhr).
  • Die Nutzungseinschränkung gilt weiterhin wie in der Verordnung bereits festgelegt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Ausgenommen sind daher regelmäßig beleuchtete Werbeträger an Fahrgastunterständen (oder Wartehallen), Haltepunkten und Bahnunterführungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind.
  • Neu hinzugefügt wird eine Ausnahmeregelung für Werbeanlagen, die während der Öffnungszeiten auf Gewerbe und Beruf am selben Ort hinweisen. Ein Beispiel hierfür sind beleuchtete Namenszüge eines Ladens, etwa über dem Eingang, diese dürfen während der Öffnungszeit weiter beleuchtet werden, auch wenn es nach 22 Uhr ist.
  • Ebenfalls neu hinzugefügt wird eine Ausnahme für beleuchtete Werbeanlagen, die während Sport- und Kulturveranstaltungen in Funktion sind. Ein Beispiel sind hier beleuchtete Werbebanner bei Fußballspielen oder beleuchtete Werbetafeln bei Kulturveranstaltungen während die Veranstaltung läuft.

Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken

  • In Gebäuden oder zugehörigen privaten Gärten bleibt die Beheizung von privaten, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz untersagt. Eine Ausnahme gibt es für therapeutische Anwendungen. Gewerbliche genutzte Pools sind davon nicht betroffen.
  • Neu aufgenommen wird eine Klarstellung, dass eine Beheizung privater Pools im geringen Umfang dann ausnahmsweise erfolgen darf, wenn diese notwendig ist um die Becken frostfrei zu halten und Schäden an der Beckenanlage zu vermeiden. Ein privater Pool darf frostfrei gehalten werden, um Schäden an der Beckenanlage zu vermeiden und zum Beispiel auf wenige Grad über Null beheizt werden, wenn andernfalls das Becken kaputt geht und es keine anderen Möglichkeiten zur Schadensabwehr gibt.

Anlage; bitte nachstehend doppelt anklicken:
Anlage Finanzieller_Abwehrschirm

Foto Adobe Stock (ehem. Fotolia.com Nr. 168620152)

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