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Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung

Die Landesregierung hat am 29. September 2022 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Diese tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und ist zunächst gültig bis zum 31. Dezember 2022.

Die Verordnung einschließlich Begründung ist als Anlage beigefügt.

Mit dieser Fassung verändert sich die Struktur der Verordnung erstmals seit längerer Zeit. Dies ist vor allem der Tatsache geschuldet, dass mit Inkrafttreten der jüngsten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes für die Verordnung des Landes neue Rechtsgrundlagen gelten und die Verordnung an das neue Bundesrecht angepasst werden musste.

In der Sache bleibt es dabei, dass abgesehen von speziellen Regelungen für Krankenhäuser und Einrichtungen der Pflege sowie der Eingliederungshilfe die einzige allgemeinverbindliche Maßnahme des Landes die unverändert fortbestehende Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2) in Innenbereichen des öffentlichen Personennahverkehrs sowohl für das Personal als auch für Fahrgäste ist (§ 4).

Gegenüber der bisher geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung bringt die Neufassung folgende Änderungen:

  • Die bisherige Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Innenräumen bei Gedränge oder vermehrtem Personenaufkommen wird gestrichen (bisher § 2 Abs. 2).
  • Die bisherigen besonderen Regelungen für ambulante Pflegedienste (Masken-pflicht, bestimmte Testpflichten, bisher § 4) werden gestrichen. Für ambulante Pflegedienste finden sich nun abschließende Regelungen in § 35 Infektionsschutzgesetz.
  • Die bisherigen Vorgaben für voll- und teilstationäre Einrichtungen der Pflege (bis-her § 7) und der Eingliederungshilfe (bisher § 8) werden gestrichen. Auch für diese Einrichtungen gilt nunmehr § 35 Infektionsschutzgesetz.
  • Die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes schreibt nunmehr für die Pflege und die Eingliederungshilfe nur noch vor, dass Bewohner in vollstationären Einrichtungen im Fall eines positiven Testergebnisses in einem Einzelzimmer mit Nass-zelle unterzubringen sind (§ 5).
  • Die Vorgaben für erweiterte Hygienepläne der Krankenhäuser (bisher § 6) werden gestrichen.

Neu in der Corona-Bekämpfungsverordnung ist § 3 „Ausnahmen von der Testpflicht“. Diese Vorschrift setzt für Schleswig-Holstein bestimmte Testpflichten außer Kraft, die mit der jüngsten Neufassung des Infektionsschutzgesetzes eingeführt wurden.

  • Abweichend von der Darstellung des Infektionsschutzgesetzes in gilt damit für alle asymptomatischen Personen beim Betreten von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen sowie voll- oder teilstationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe keine Testpflicht, wenn sie geimpft oder genesen sind. Es bleibt aber bei der Maskenpflicht.
  • Außerdem sind bestimmte Personengruppen auch ohne Impf- oder Genesenen- Nachweis von der Testpflicht beim Betreten der Einrichtungen ausgenommen: Postboten, Lieferanten, Handwerker, Techniker, Hausmeister, Verwaltungsmitarbeiter, Personal des Rettungsdienstes und der Krankentransporte sowie Richter, Rechtspfleger, rechtliche Betreuer, Rechtsanwälte, etc.

 

Verlängerung der Einreisevorschriften bis 31. Januar 2023

Die Bundesregierung am 29. September Änderungen der Coronavirus-Einreiseverordnung bekannt gemacht, mit denen die Geltung der Einreiseverordnung bis zum 31. Januar 2023 verlängert wird.

 

Anlage, bitte nachstehend doppelt anklicken
Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Rechtsverordnung Land vom 29.09.2022

 

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