Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung zum 04.12.
Die Landesregierung hat am 3. Dezember 2021 die Corona-Bekämpfungsverordnung geändert und veröffentlicht. Die Änderung dient der Umsetzung der Verabredungen zwischen Bund und Ländern und der Ankündigungen der Landesregierung zur weiteren Eindämmung des Coronavirus. Die Änderungsverordnung ist als Anlage 1 beigefügt. Die Änderungen treten am 4. Dezember 2021 in Kraft. Gegenüber dem aktuell geltenden Stand werden damit folgende Änderungen vorgenommen:
- Für den Einzelhandel wird für Kunden und Begleitpersonen innerhalb geschlossener Räume die 2G-Regel eingeführt (§ 8 Abs. 1), also Einlass nur für Geimpfte und Genesene. Es gelten die gleichen personenbezogenen Ausnahmen wie in allen anderen Fällen mit 2G-Regel.
- Ausgenommen davon sind Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Geschäfte für medizinische Hilfsmittel und Produkte, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Buchhandlungen, Bau- und Gartenmärkte, Blumengeschäfte, Tierbedarfsmärkte sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln). Im Falle von Mischsortimenten sind die überwiegenden Sortimentsteile maßgeblich.
- Die Betreiber sind verpflichtet, die 2G-Regel mehrmals täglich stichprobenartig einschließlich Überprüfung der Identität zu kontrollieren und bei Verstößen durchzusetzen. Datum und Uhrzeit der Kontrollen sowie die jeweils durchführende Person sind unverzüglich zu dokumentieren und die Dokumentation auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzulegen. Verstöße gegen die Kontroll- und Dokumentationspflichten sind eine Ordnungswidrigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 18 und 19).
- Auch für Ladenlokale von Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben mit Publikumsverkehr wird die 2G-Regel innerhalb geschlossener Räume eingeführt (§ 9 Abs. 1). Davon ausgenommen sind Fahrrad- und Kfz-Werkstätten, Banken und Sparkassen, Reinigungen und Waschsalon, Friseurgeschäfte, Optiker- und Hörgerätegeschäfte und Ladenlokale für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen. Dabei gelten die gleichen persönlichen Ausnahmen und Kontrollregeln wie bei den Verkaufsstellen des Einzelhandels.
- Auch der Kunde begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er ohne Einhaltung der 2G-Regel das Geschäft betritt (§ 21 Abs. 2 Nr. 4).
- Die allgemeinen Vorgaben für alle Einrichtungen mit Publikumsverkehr und Veranstaltungen werden dahingehend erweitert, dass bei den vorgeschriebenen deutlich sichtbaren Aushängen am Eingang auch auf die Anforderungen an den Impf- und Genesenenstatus hingewiesen werden muss (§ 3 Abs. 3 Nr. 3). Dies gilt also auch für den Einzelhandel.
Anlagen: bitte nachstehend anklicken
Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Rechtsverordnung Land vom 20.11.2021
Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Rechtsverordnung Land vom 20.11.2021_Änderung_03.12.2021