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MPK-Ergebnis vom 02.12: Verabredung zwischen Bund und Länder über weitere Maßnahmen

Wie bereits angekündigt haben die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten am 2. Dezember 2021 einen Beschluss über das weitere Vorgehen beim Coronavirus gefasst.

 

Folgende Ergebnisse sind hervorzuheben:

  • Bundesweit soll der Zugang zu Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie Gastronomie auf Geimpfte und Genesene begrenzt werden (2G-Regelung). In Schleswig-Holstein ist dies bereits umgesetzt.
  • Bundesweit soll die 2G-Regelung auf den Einzelhandel ausgeweitet werden. Für Schleswig-Holstein hat die Landesregierung dies bereits mit Wirkung ab dem 4. Dezember 2021 angekündigt, eine entsprechende Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung wird aktuell vorbereitet. Mit der Bekanntgabe dieser Verordnung ist am 3.12.2021 zu rechnen.
  • Private Zusammenkünfte, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, sollen auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt werden. Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, werden zahlenmäßig nicht beschränkt.
  • Überregionale Großveranstaltungen (z. B. Sport, Kultur) sollen durch eine Begrenzung der Auslastung und eine absolute Obergrenze von Zuschauern deutlich eingeschränkt werden. Im Einzelnen ist folgendes vorgesehen: Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen darf die Kapazität nur bis zu 30 bis 50 % ausgeschöpft werden bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 5.000 Zuschauern. Bei Veranstaltungen im Freien darf die Kapazität nur bis zu 30 bis 50 % ausgeschöpft werden bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 15.000 Zuschauern. Es sind medizinische Masken zu tragen. Außerdem gilt, dass nur Geimpfte oder Genesene Zugang haben (2G), auch im Außenbereich.
  • Bundesweit soll an allen Schulen die Maskenpflicht gelten. In Schleswig-Holstein ist dies bereits umgesetzt.
  • Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungs-verbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen.
  • Es wird ein Verkaufsverbot für Feuerwerk geben, das der Bund regeln muss. Für die betroffenen Unternehmen soll es eine Wirtschaftshilfe geben.
  • In Gebieten mit einem Inzidenzwert von über 350 sollen Clubs und Diskotheken in Innenräumen geschlossen werden. Schleswig-Holstein ist wegen des Inzidenz-wertes davon absehbar nicht betroffen.
  • In Kreisen mit einem Inzidenzwert von über 350 sollen private Feiern etc. auf 50 (Innenräume) bzw. 200 Personen (Außenbereich) begrenzt werden. Auch davon ist Schleswig-Holstein wegen des Inzidenzwertes absehbar nicht betroffen.
  • Der Bund wird den Kreis der Personen ausweiten, die Impfungen durchführen dürfen, und zwar auf Apotheker, Pflegefachkräfte und Zahnärzte. Der genaue Zeitpunkt hierfür bleibt noch unklar.
  • Noch bis Ende 2021 wollen sich Bund und Länder darüber verständigen, in welcher Weise die Gültigkeit des Impfstatus zeitlich begrenzt wird (z. B. auf neun Monate nach der zweiten bzw. dritten Impfung).
  • Der Bund wird im Vorgriff auf eine allgemeine Impfpflicht eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte insbesondere in Altenpflegeeinrichtungen und Krankenhäusern regeln. Eine entsprechende Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist bereits in Arbeit und könnte noch im Dezember vom Bundestag beschlossen werden.
  • Außerdem soll der Bundestag eine allgemeine Impfpflicht beschließen, die ungefähr ab Februar 2022 gelten soll.

 

Ankündigungen der Landesregierung zur Umsetzung der Beschlüsse

Der Ministerpräsident hat am 2.12.2021 zu den o.g. Beschlüssen folgendes angekündigt:

  • Bei der 2G-Regelung im Einzelhandel werden von den Händlern nur ein deutlicher Aushang und Stichproben verlangt und keine flächendeckenden Einlasskontrollen. Ein Bußgeld wird nur für die Kunden angedroht, die vorschriftswidrig ein Geschäft betreten. Kontrollen sollen auch Polizei und Ordnungsämter durchführen.
  • Für den Einzelhandel werden folgende Ausnahmen von der 2G-Regel bei Geschäften des täglichen Bedarfs gelten: für Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Geschäfte für medizinische Hilfsmittel und Produkte, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Buchhandlungen, Bau- und Gartenmärkte, Blumengeschäfte, Tierbedarfsmärkte sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln). Im Falle von Mischsortimenten sind die überwiegenden Sortimentsteile maßgeblich.

Folgende von den Ländern verabredeten Maßnahmen werden erst mit der nächsten anstehenden Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung ab dem 15.12.2021 umgesetzt. Mit dieser Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung im Laufe der 49. oder 50. Kalenderwoche zu rechnen.

  • Weitergehende Beschränkung der Private Zusammenkünfte auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes
  • Begrenzung der Auslastung und Obergrenze von Zuschauern bei Großveranstaltungen. Dabei soll die Kapazitätsgrenze von50% ausgeschöpft werden
  • Einführung der2GPlus-Regelfür Diskotheken, Bars und Clubs
  • Einführung der2GPlus-Regelfürtouristische Beherbergungen
  • Einführung der Maskenpflicht in nicht näherbestimmten Bereichen in Innenbereichen.
  • Es wird noch offengehalten, ob das Ansammlungsverbot an Silvester/Neujahr in Schleswig-Holsteintatsächlich umgesetzt wird.

 

 

Quelle: Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag (www.shgt.de)

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