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Neufassung der Schulen-Coronaverordnung: Lockerung der Maskenpflicht

Die Landesregierung hat am 29. Oktober 2021 eine Neufassung der Schulen-Corona-verordnung beschlossen. Die Neufassung tritt am 31. Oktober 2021 in Kraft und ist als Anlage 1 beigefügt. Die Schulen-Coronaverordnung ist bis zum 24. November 2021 befristet.

Mit der Neufassung wird die bereits über die Presse angekündigte Lockerung der Mas-kenpflicht an Schulen umgesetzt. Im Ergebnis regelt die neue Verordnung folgendes:

Die bewährte Teststrategie (negativer Testnachweis als Zugangsvoraussetzung zur Schule und zu schulischen Präsenzveranstaltungen bei regelmäßiger Testung) wird fortgesetzt (§ 7).

  • Die Pflicht zum Tragen einer mindestens medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung wird weitergehend ausgesetzt (§ 2 Abs. 2).
  • Im Grundsatz verbleibt eine MNB-Pflicht nur auf den Gemein- und Begegnungsflächen in den Unterrichts- und sonstigen Schulräumen.
  • Keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht damit fortan auf dem Schulhof und sonst im Freien, für Schüler innerhalb des Unterrichtsraumes am eigenen Sitzplatz oder am konkreten Tätigkeitsort; gleiches gilt bei Sitzungen der Schülervertretungen und der schulrechtlich vorgesehenen Gremien, für Schüler in der Mensa am Sitzplatz, beim Ausüben von Sport im Unterricht sowie im Rahmen von schulischen Ganztagsangeboten zu Bewegung und Sport,  für an Schulen tätige Personen an ihrem konkreten Tätigkeitsort und für Eltern am eigenen Sitzplatz in Elternversammlungen sowie in Sitzungen der Elternvertretungen und der schulrechtlich vorgesehenen Gremien.
  • Bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes haben Schüler so-wie die sie begleitenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit nach den an dem jeweiligen außerschulischen Lernort mitsamt Hin- und Rückweg geltenden Vorgaben des Infektionsschutzes das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgesehen ist (§ 3).
  • Auf Schulwegen haben Schüler eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach der geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung vorgesehen ist (§ 4).
  • Soweit das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vorgeschrieben ist, kann eine MNB freiwillig getragen werden.
  • Tritt eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei einem Schüler bzw. bei einer an Schule tätigen Person auf, so gilt eine erweiterte MNB- und Testpflicht (täglich) für alle Gruppenmitglieder der betroffenen Klasse, Lern- bzw. Betreuungs-gruppe, in der die Infektion aufgetreten ist. Voraussetzung dafür ist, dass die von der Infektion betroffene Person an mindestens einem der zwei Schultage vor Durchführung des Tests (Datum der Testung) die Klasse, Lern- bzw. Betreuungs-gruppe tatsächlich besucht hat (§ 6).
  • Unverändert kann das zuständige Gesundheitsamt – soweit erforderlich – weitergehende Maßnahmen des Infektionsschutzes anordnen.

Das Bildungsministerium hat den Schulleitungen die Neuregelung mit einem Schreiben vom 28. Oktober 2021 erläutert. Dieses ist als Anlage 2 beigefügt. Ergänzend dazu hat das Bildungsministerium zu der neuen Verordnung folgende Erläuterungen gegeben:

  • Gem. § 6 Abs.1 Schulen-CoronaVO gilt die erweiterte MNB- und Testpflicht im Falle des Auftretens einer Infektion neben den Schülerinnen und Schülern der betroffenen Klasse, Lern- und Betreuungsgruppe auch für die Lehrkräfte und sonstige an Schulen tätigen Personen, die in dieser Gruppe generell tätig sind. Das negative Testergebnis kann weiterhin auf den bekannten drei Wegen nachgewiesen werden.
  • Tritt die erweiterte Maskenpflicht gem. § 6 Schulen-CoronaVO ein, so gilt diese auch für Geimpfte und Genesene. Die tägliche Testpflicht wiederum gilt für diese Personen nicht, weil sie auch sonst keinen Testnachweis mehr erbringen müssen.
  • Sollte an einer Schule schon vor dem 31. Oktober eine Infektion festgestellt worden sein, war zwar die Verordnung in der neuen Fassung noch nicht in Kraft. Dennoch gilt in diesem Fall aber ab dem 1. November die erweiterte MNB- und Testpflicht nach den Regelungen der am 31. Oktober in Kraft tretenden Verordnung.

Ferner erinnert das Ministerium die Schulleitungen an die notwendige Bestellung von Tests. Mit den zuletzt von den Schulen bestellten und ausgelieferten Corona-Selbst-tests sollte die Durchführung des Testkonzepts bis zum 12.11.2021 sichergestellt sein. Für die Wochen sollen die Schulen bis spätestens Dienstag, den 2. November 2021 die benötigten Tests bestellen. Für den Fall der erweiterten Testpflicht nach § 6 sollen die Schulen eine angemessene Reserve an Testkits vorhalten.

 

Vorgehen der Gesundheitsämter bei Infektionsfällen in Schulen

Im Zusammenhang mit der Neufassung der Schulen-Coronaverordnung (siehe oben) hat das Gesundheitsministerium auch das Verfahren der Gesundheitsämter bei Auftreten eines nachgewiesenen Infektionsfalles klargestellt. Erhält das Gesundheitsamt Kenntnis von einem durch PCR-Test bestätigten Infektionsfall in einer Klasse, so hat das Gesundheitsamt die jeweils von der betroffenen Person besuchte Schule zu informieren und das Schulamt entsprechend zu unterrichten.

 

Auf Basis des Absonderungserlasses und darauf beruhenden Allgemeinverfügungen der Kreise gilt dann folgendes für die eventuelle Anordnung von Absonderungen (Quarantäne).

  • Die infizierte Person („Indexfall“) erhält eine Isolierungsanordnung auf Basis der jeweils aktuellen Empfehlungen des RKI.
  • Für Kontaktpersonen der Lerngruppe werden generell keine umfänglichen Quarantäneanordnungen erteilt. Hier kommt insbesondere die Regelung in Ziffer 1 c) letzter Halbsatz des Absonderungserlasses zum Tragen.
  • Quarantäneanordnungen für enge Kontaktpersonen (gemäß RKI-Empfehlung) der Lerngruppe können jedoch in besonderen Einzelfällen (mit entsprechender Begründung) ausgesprochen werden.
  • Der Parameter Tragen einer MNB ist nicht mehr maßgeblich für die Entscheidung zur Absonderung enger Kontaktpersonen. Hier steht der Absonderungserlass über den RKI-Empfehlungen.
  • Für enge Haushaltskontakte von Infizierten werden generell weiterhin Quarantäneanordnungen ausgesprochen.

Anlagen: bitte nachstehend anklicken

Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Schulen-Corona-Verordnung vom 29.10.2021
Corona-Virus – Info Bildungsministerium vom 28.10.2021

Quelle Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag (www.shgt.de)

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