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Neue Corona-Regelungen ab 31.05.

Die Landesregierung hat am 29. Mai eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Die Neufassung tritt am 31. Mai in Kraft. Sie dient der Umsetzung der am 27. Mai angekündigten Öffnungsschritte. Die Geltungsdauer der Corona- Bekämpfungsverordnung wird bis zum 13. Juni 2021 verlängert. Die Verordnung ist als Anlage 1 beigefügt.

Gegenüber den bisher geltenden Regelungen bringt die Neufassung folgende Veränderungen:

Die Kontaktbeschränkungen im Innenbereich werden den jetzt schon im Außenbereich geltenden angepasst, d.h., es dürfen sich bis zu 10 Personen sowohl drinnen als auch draußen, sowohl im privaten als auch im öffentlichen Raum (z. B. Gastronomie) treffen. Die Anzahl der Haushalte ist dabei nicht begrenzt (§ 2 Abs. 4). Gem. § 8 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) des Bundes werden dabei vollständig Geimpfte oder Genesene nicht mitgezählt.

Die Kreise sind nicht mehr verpflichtet, Straßen/Plätze und andere öffentliche Bereiche mit Maskenpflicht auszuweisen, können diese aber weiterhin tun (§ 2a Abs. 2). Die einzelnen Kreise werden auf dieser Grundlage entscheiden, ob sie ihre jeweilige Allgemeinverfügung zur Maskenpflicht aufrechterhalten.

Saunen, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen dürfen wieder öffnen alle, allerdings nur einzeln oder durch die Mitglieder eines gemeinsamen Haushalts genutzt werden (§ 3 Abs. 4).

Für alle Fälle der Testpflicht gilt nunmehr, dass auch PCR-(Labor-)Tests maximal 24 Stunden alt sein dürfen (Streichung von § 4 Abs. 3).

 

Für alle Veranstaltungen gilt (§ 5):

  • Es gelten weiterhin für alle Veranstaltungen:
    • die Pflicht zur Erstellung eines Hygienekonzepts
    • die Pflicht zur Erhebung der Kontaktdaten
    • Maskenpflicht drinnen und draußen
    • die weiteren allgemeinen Hygienevorschriften aus § 3.
    • das Abstandsgebot aus § 2 Abs. 1
  • Alle Arten von Veranstaltungen werden auch im Innenbereich wieder zugelassen, aber nur für getestete (oder geimpfte bzw. genesene) Personen (§ 5 Abs. 3).
  • Das Singen innerhalb geschlossener Räume wird auch ohne Maske wieder erlaubt, es sei denn, es ist Publikum anwesend (§ 5 Abs. 4). Damit sind Chorproben ohne Publikum auch im Innenbereich ohne Maske erlaubt.
  • Auch Blasinstrumente sind innerhalb geschlossener Räume ohne Publikum wieder erlaubt (§ 5 Abs. 4).
  • Auch Veranstaltungen im privaten Raum (z. B. private Feste und Feierlichkeiten) sind wieder zugelassen. Sofern es sich nicht lediglich um private Zusammenkünfte im Rahmen der Kontaktbeschränkungen von § 2 Absatz 4 handelt, gelten hierfür die Vorschriften für Veranstaltungen.
  • Für Außenbereiche ist keine Testpflicht mehr vorgesehen.
  • Das Tanzen wird wieder zugelassen.
  • Gem. § 8 SchAusnahmV werden bei der Beschränkung der Teilnehmerzahlen vollständig Geimpfte oder Genesene nicht mitgezählt.

 

Aus dem neuen Stufenkonzept für Veranstaltungen wird die dort hellgrün markierte Stufe 2 umgesetzt. Dies bedeutet:

  • Veranstaltungen mit Gruppenaktivität werden für bis zu 25 Personen innerhalb geschlossener Räume und 50 Personen außerhalb geschlossener Räume erlaubt. Im Außenbereich gilt keine Testpflicht mehr. Die Maskenpflicht gilt nicht bei privaten Feierlichkeiten und bei Wanderungen in der freien Natur (§ 5a).
  • Veranstaltungen mit Marktcharakter werden im Innenbereich für bis zu 125 Personen und im Außenbereich für bis zu 250 Personen zugelassen. Die vorgeschriebene Fläche wird deutlich gelockert, von bisher 1 Person je 20 m² begehbare Fläche auf 7 m² pro Person (§ 5b).
  • Veranstaltungen mit Sitzungscharakter werden für bis zu 125 Personen innerhalb und 250 Personen außerhalb geschlossener Räume erlaubt. Außerhalb geschlossener Raumräume gilt keine Testpflicht mehr. Die Maskenpflicht gilt nicht am festen Sitzplatz.
  • Bei Veranstaltungen mit Sitzungscharakter gilt das Abstandsgebot nicht, wenn nur die Hälfte der Plätze nach dem Schachbrettmuster besetzt wird und alle Teilnehmer eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung tragen (§ 5 c Abs. 3). Dies ist insbesondere für Kinos, Theater etc. relevant und gilt auch für Versammlungen und Gottesdienste.

Die Vorschriften über Veranstaltungen erhalten insofern zusätzliche Bedeutung, als diese nunmehr auch maßgeblich sind für die Zulässigkeit der Sportausübung (§ 11) der außerschulischen Bildungsangebote (§ 12a), der Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Jugendarbeit (§ 16).

 

Versammlungen (§ 6) werden mit bis zu 125 Personen innerhalb geschlossener Räume erlaubt (bisher 50 Personen). Außerhalb geschlossener Räume bleibt es bei 250 Personen. Auch bei Versammlungen kann vom Abstandsgebot (1,5 m) abgewichen werden, wenn das Schachbrettmuster angewandt wird (siehe oben zu Veranstaltungen). Innerhalb geschlossener Räume gilt dies allerdings nur dann, wenn nur getestete (oder geimpfte bzw. genesene) Personen an der Versammlung teilnehmen.

 

In der Gastronomie gibt es folgende Veränderungen (§ 7)

  • Die bisherige Sperrstunde von 23:00 bis 5:00 Uhr entfällt.
  • Eine Verschärfung für die Gastronomie erfolgt insofern, als auch dort mit Gästekontakten nur Beschäftigte eingesetzt werden dürfen, die spätestens alle 72 Stunden einen negativen Testnachweis vorgelegt haben. Damit werden Gaststätten nun mit Hotels etc. gleichbehandelt.
  • Das Verbot des Außerhausverkaufs von Alkohol ab 23 Uhr wird aufgehoben. Auch im Einzelhandel wird das Verbot des Verkaufs oder der Ausgabe von Alkohol ab 23:00 Uhr aufgehoben (§ 8 Abs. 2).

 

Prostitution wird wieder zugelassen, allerdings unter einer Vielzahl strenger Vorgaben und Einschränkungen (siehe im Einzelnen § 9 Abs. 4). Unter anderem gelten für Kunden und Dienstleister Testpflicht und Maskenpflicht.

 

Grundsätzlich dürfen alle Freizeit- und Kultureinrichtungen (§ 10) wieder öffnen, sowohl im Außen- als auch im Innenbereich. Für Außenbereiche von Freizeitparks entfällt die Maskenpflicht. Im Innenbereich entfällt bei Kapazitätsbeschränkung die Testpflicht für Museen, Gedenkstätten und Ausstellungen, so wie bisher schon für Bibliotheken und Archive. Insgesamt gelten nunmehr für alle Freizeit-Kultureinrichtungen neben den allgemeinen Hygienevorschriften aus § 3 nur noch folgende Anforderungen:

  • Der Betreiber hat ein Hygienekonzept zu erstellen.
  • Die Besucherzahl ist außerhalb geschlossener Räume auf eine Person je 20 m² zu begrenzen.
  • Die Kontaktdaten sind zu erheben.
  • Innerhalb geschlossener Räume gilt eine qualifizierte Maskenpflicht (Ausnahme: an festen Sitzplätzen.
  • Innenbereiche dürfen nur von getesteten (oder geimpften bzw. genesenen) Personen betreten werden (Ausnahme: Museen, Gedenkstätten, Ausstellungen, Bibliotheken und Archive, wenn eine Obergrenze von 1 Person / 10 m² bzw. oberhalb von 800 m² von 1 Person/ 20 m² eingehalten wird; weitere Ausnahme: Sonnenstudios).

 

Für die Sportausübung gelten die bisherigen Kontaktbeschränkungen nicht mehr (§ 11 Abs. 1). Alle Sportanlagen können geöffnet werden, auch Fitnessstudios, Hallenbäder und Spaßbäder. Sport wird in erheblich erleichtertem Maße auch innerhalb geschlossener Räume zugelassen. Zuschauer werden im Rahmen der Vorschriften über Veranstaltungen (§ 5 bis 5c) zugelassen. Für die Sportausübung gelten in allen Fällen nunmehr nur noch folgende Restriktionen:

  • Für die gemeinsame Sportausübung gilt innerhalb geschlossener Räume eine Obergrenze von 25 Personen, im Außenbereich von 50 Personen (§ 11 Abs.1).
  • Abweichend davon sind Wettbewerbe mit bis zu 125 Personen im Innenbereich und 250 Personen draußen zulässig, wenn ausschließlich Getestete (oder Geimpfte/Genesene) teilnehmen, ein Hygienekonzept besteht und die Kontaktdaten erhoben werden (§ 11 Abs. 5).
  • Für die gleichzeitige Nutzung von Sportanlagen gilt innerhalb geschlossener Räume eine Obergrenze von 125 Personen, im Außenbereich von 250
  • Personen. Dabei gilt außerdem eine Kapazitätsbegrenzung von 1 Person auf 20 m² Fläche.
  • Innerhalb geschlossener Räume ist Sport mit mehr als 10 Erwachsenen nur für Getestete (oder Geimpfte/Genesene) zulässig. Die Testpflicht gilt wiederum nicht, wenn pro Person mehr als 80 m² zur Verfügung stehen.
  • Innerhalb geschlossener Räume und bei Freibädern sind ein spezifisches Hygienekonzept zu erstellen und die Kontaktdaten zu erheben.
  • Hallenbäder und Spaßbäder dürfen nur für Bahnenschwimmen und Schwimmunterricht geöffnet werden (§ 11 Abs. 3).
  • Ausnahmen von den Personenzahlgrenzen für die gemeinsame Sportausübung können bei Gruppen-Schwimmunterricht nun für Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren zugelassen werden (bisher bis 14 Jahren, § 11 Abs. 7).
  • Zuschauer sind nur im Rahmen der Vorschriften über Veranstaltungen (§§ 5 bis 5c) zulässig, d.h. u.a. mit Maskenpflicht, mit Testpflicht im Innenbereich und mit den entsprechenden Personenzahlgrenzen. Wenn es zwischen Zuschauern und Sportlern Kontakt gibt, werden die Sportler bei den Personenzahlgrenzen mitgerechnet.

 

Außerschulische Bildungsangebote werden im Grundsatz auch im Innenbereich für Getestete (oder Geimpfte/Genesene) wieder zugelassen (§ 12a). Für diese gelten die allgemeinen Vorschriften über Veranstaltungen (§ 5 bis 5c). Jedes Angebot der außerschulischen Bildung muss also einer der Veranstaltungskategorien zugeordnet werden, damit die entsprechenden Maßgaben anwendbar sind. Darüber hinaus gelten für außerschulische Bildungsangebote von den Vorschriften über Veranstaltungen folgende Erleichterungen:

  • Bei Beatmungsübungen in Erste-Hilfe-Kursen und bei der studienvorbereitenden Ausbildung an Musikschulen muss keine Maske getragen werden.
  • Vom Abstandsgebot kann bei der praktischen Ausbildung an Gesundheitsfach- und Pflegeschulen erforderlichenfalls abgewichen werden.
  • Bei folgenden mehrtägigen Bildungsangeboten mit stabilem Teilnehmerkreis genügt ein weiterer Testnachweis alle 72 Stunden: berufliche Aus- und Weiterbildung, Integrationskurse, Berufssprachkurse, Erstorientierungskurse sowie Starterpaket für Flüchtlinge-Kurse.

 

Für Veranstaltungen der Religionsgemeinschaften wird die Teilnehmerzahl innerhalb geschlossener Räume von bisher 50 auf 125 Person angehoben. Die Sonderregelung für Bestattungen und Trauerfeiern entfällt, auch hierfür gelten nun die zulässigen Teilnehmerzahlen von 250 Personen außerhalb und 125 Personen innerhalb geschlossener Räume. (§ 13). Der Gemeindegesang wird auch innerhalb geschlossener Räume wieder erlaubt, es gilt aber durchgängig innerhalb geschlossener Räume die qualifizierte Maskenpflicht. Im Außenbereich entfällt die Maskenpflicht, auch beim Gesang. Auch für Veranstaltungen der Religionsgemeinschaften ist eine Ausnahme von Abstandsgebot bei Nutzung des Schachbrettmusters gemäß § 15 Abs. 3 möglich, allerdings dürfen dann aus-schließlich getestete (oder geimpfte bzw. genesene) Personen teilnehmen.

Besucher in Pflegeheimen müssen im Individualzimmer der Bewohner keine Maske mehr tragen, die qualifizierte Maskenpflicht gilt für diese nur noch in den Gemeinschaftsräumen und auf Verkehrsflächen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2).

Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Jugendarbeit sind nunmehr nach den Vorschriften über Veranstaltungen (§ 5 bis 5 c) und mit mehr Teilnehmern zulässig, § 16. Dabei gilt innerhalb geschlossener Räume eine Obergrenze von 25 Teilnehmern, außerhalb geschlossener Räume von 50 Teilnehmern. Eine Teilnahme von mehr als 10 Erwachsenen ist innerhalb geschlossener Räume nur für Getestete (bzw. Geimpfte/ Genesene) zulässig. Angebote der Kinder- und Jugenderholung und ähnliche sind mit maximal 25 Teilnehmern im Innenbereich und 50 Teilnehmern im Außenbereich zulässig.

Es wird klargestellt, dass für Sportboothäfen die Vorschriften für Beherbergungsbetriebe nicht gelten (§ 17 Abs. 2). Reiseverkehre zu touristischen Zwecken ohne Kapazitätsgrenzen werden wieder zugelassen (§ 18 Abs. 2). Das Abstandsgebot gilt nicht. Es gelten für alle Arten von touristischen Reiseverkehren neben den allgemeinen Vorschriften für Einrichtungen mit Publikumsverkehr aus § 3 nur folgende Maßgaben:

  • Im Innenbereich und Außenbereich gilt qualifizierte Maskenpflicht.
  • Der Betreiber hat ein Hygienekonzept zu erstellen.
  • Die Kontaktdaten sind zu erfassen.
  • Im Innenbereich dürfen nur getestete (bzw. geimpfte oder genesene) Per-sonen befördert werden.
  • Diese Einschränkungen gelten nicht für reine Durchreisen ohne Ausstieg in Schleswig-Holstein.

 

Änderung der Schulen-Coronaverordnung ab 30. Mai

Die Landesregierung hat am 29. Mai 2021 die Schulen-Coronaverordnung überarbeitet. Die entsprechende Änderungsverordnung ist als Anlage 2 beigefügt. Die Änderungen treten am 30. Mai 2021 in Kraft. Die Geltungsdauer der Schulen-Coronaverordnung wird bis zum 27. Juni 2021 verlängert. Folgende Änderungen werden damit vorgenommen:

Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird wie folgt gelockert (Neufassung von § 5 und § 6):

  • Die Schüler sind in den ihrer Kohorte zugewiesenen Bereichen des Schulhofs von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte eingehalten wird.
  • Gleiches gilt für die Durchführung von Unterricht außerhalb eines geschlossenen Raumes auf dem Schulgelände.
  • Die Schüler sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes ausgenommen, soweit sie Sport ausüben oder sie einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen Kohorte einhalten. Allerdings bleiben die an einem außerschulischen Lernort geltenden Vorgaben zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unberührt.
  • Die Schüler sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Schulwegen zwischen Bus- und Bahnhaltestelle und der Schule ausgenommen, soweit zu Schülern außerhalb der eigenen Kohorte und des eigenen Haushalts ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
  • An Schulen tätige Personen sind fortan von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen, soweit sie ihren konkreten Tätigkeitsort erreicht haben und die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt ist.

Die Möglichkeit für die jeweils Aufsicht führende Lehrkraft, in bestimmten Unterrichtseinheiten aus pädagogischen Gründen vorübergehende Ausnahmen von der Maskenpflicht zuzulassen, wird erweitert bzw. vereinfacht. Es werden dafür Regelbeispiele für mögliche Ausnahmen benannt und die bisherige Voraussetzung „soweit hierdurch Ereignisse und Aktivitäten mit potentiell erhöhter Infektionsgefährdung, wie insbesondere gemeinsames Singen, nicht befördert werden“ entfällt. Für die Durchführung des jeweiligen Unterrichts ganz oder teilweise ohne Maske sind gesonderte Vorgaben der Schulaufsicht (z.B. zum Musik- und Sportunterricht oder zum Darstellenden Spiel) zu beachten. Hierdurch wird zusätzlich zum Erfordernis der Zustimmung der Schulleitung sichergestellt, dass die Maßgaben des Infektionsschutzes berücksichtigt werden. Ferner können zur Förderung der Sprachbildung und -entwicklung in der Grundschule und in den Förderzentren sowie von Schülern mit einer Beeinträchtigung im Sprechen oder Hören unterrichtsspezifische Ausnahmen von der Maskenpflicht vereinfacht zugelassen werden.

Der Schulbetrieb an den berufsbildenden Schulen wird bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 50 grundsätzlich auf die Durchführung von Präsenzunterricht umgestellt. In Bildungsgängen mit Internatsbetrieb kann ein Lernen in Distanz erfolgen (Neufassung von § 7b).

Quelle: Schleswig-Holsteinischer Gemeindetag, www.shgt.de.

Zur neuen Bekämpfungsverordnung sowie Schulverordnung bitte den jeweils nachstehenden Link anklicken:

Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Rechtsverordnung Land vom 29.05.2021

Corona-Virus – Maßnahmen zur Bekämpfung – Schulen-Corona-Verordnung vom 29.05.2021

 

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