Neuerlass der Pflanzenabfallverordnung – starke Einschränkungen beim Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
Gemäß § 1 Abs. 2 Pflanzenabfallverordnung sind pflanzliche Abfälle im Sinne der Verordnung nur diejenigen Abfälle, die im Rahmen der Bewirtschaftung bewachsener Flächen auf Grundstücken im Außenbereich im Sinne des § 35 Baugesetzbuch entfallen. Dies hat zur Konsequenz, dass die…