Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung
Gemäß § 41 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie § 35 des Landeswassergesetzes Schleswig-Holstein (LWG) in den jeweils geltenden Fassungen geben die Gewässerunterhaltungsverbände des Kreises Herzogtum Lauenburg bekannt, dass ab sofort bis zum Ende des Jahres die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten an…
