Erläuterungen und Hinweise zu den Änderungen ab dem 01. Januar 2025
Liebe Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer,
die Grundsteuer ist für die Städte und Gemeinden sehr wichtig. Sie stellt eine der zentralen Einnahmequellen für die Kommunen dar und ist eine bedeutsame Finanzierungsquelle für die örtliche Infrastruktur. Die Einnahmen aus der Grundsteuer fließen direkt in den Haushalt der Gemeinde und werden zur Finanzierung von Aufgaben wie der Bereitstellung von Kindertagesstätten, Schulen, Straßen, Sport- und Kultureinrichtungen verwendet. Die Höhe der Besteuerung richtet sich nach dem Wert von Grundstücken und Gebäuden. Die meisten Daten waren jedoch veraltet. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb den Gesetzgeber dazu verpflichtet, die Grundsteuer zu reformieren und dafür aktuelle Bewertungen vorzunehmen (= Aufforderung zur Grundsteuer-Reform).
Formel
Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
(siehe Grundsteuermessbescheid Finanzamt)
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz d. Gemeinde = Grundsteuer
(siehe Abgabenbescheid der Gemeinde/des Amtes)
Die Finanzämter haben zwischenzeitlich den Grundsteuerwert Ihrer Immobilie neu ermittelt. Dieser Wert wird mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Das Ergebnis haben Sie mit dem so genannten Grundsteuer-Messbescheid vom Finanzamt bereits erhalten. Um die endgültige Höhe der Grundsteuer zu berechnen, legen die Städte und Gemeinden den so genannten Hebesatz fest. Mit ihm wird der Messbetrag aus dem Bescheid des Finanzamtes ein weiteres Mal multipliziert.
Die Grundsteuer-Reform soll aufkommensneutral umgesetzt werden:
Der Begriff der „Aufkommensneutralität“ bedeutet, dass die Städte und Gemeinden nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten soll, also im Jahr 2025 ähnlich viel an Grundsteuer einnimmt wie in den Vorjahren, als die Reform noch bevorstand.
Aufkommensneutralität bedeutet dabei nicht, dass die individuelle Grundsteuer gleichbleibt. Wenn die Neubewertung ergibt, dass die Immobilie im Vergleich stark an Wert zugelegt hat, wird künftig mehr Grundsteuer zu zahlen sein – auch dann, wenn die Gemeinde 2025 ihr Gesamtaufkommen an Grundsteuer nicht erhöht.
Die Gemeinde kann folglich mit dem Hebesatz nur das Gesamtaufkommen steuern, nicht aber die individuellen Verschiebungen zwischen den Steuerpflichtigen. Hier hat die Gemeinde keinen Einfluss. Es wird daher immer einzelne „Gewinner“ oder „Verlierer“ geben.
Die Hebesätze sind zwar verändert, das Gesamtaufkommen der Grundsteuer ist im Vergleich allerdings nahezu gleich. Sie können diese Aussage mit dem sogenannten Transparenzregister abgleichen, in dem das Land die alten und neuen Hebesätze öffentlich gemacht hat; siehe www.schleswig-holstein.de unter dem Reiter
Landesregierung > Finanzen > Grundsteuerreform
Allgemeine Fragen und Hinweise
Das Finanzamt hat über meinen Einspruch oder Antrag auf Aussetzung der Vollziehung noch nicht entschieden, nun ist mir mein Abgabenbescheid zugegangen – was sollte ich tun?
Auf Ihren offenen bzw. Ihren vom Finanzamt noch nicht bearbeiteten Einspruch hat der ergangene Abgabenbescheid des Amtsverwaltung keinen Einfluss – der Einspruch bleibt weiterhin offen. Das Finanzamt wird darüber noch entscheiden. Dem Finanzamt liegen mehrere Tausend Einsprüche vor! Die von der Amtsverwaltung festgesetzte Grundsteuer ist dennoch von Ihnen zu entrichten, da die Amtsverwaltung per Grundsteuerrecht dazu verpflichtet ist, diese zu berücksichtigen – auch wenn parallel beim Finanzamt ein Einspruch eingelegt wurde.
Ich habe einen Abgabenbescheid für ein Grundstück erhalten, dessen Eigentümerin/ Eigentümer ich nicht mehr bin. Was nun?
Über eine Änderung der Eigentumsverhältnisse wird das Finanzamt in der Regel informiert, woraufhin eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung folgt. Aufgrund des hohen Arbeitsaufwands zur Umsetzung der Reform kann es sein, dass der Eigentumswechsel des betreffenden Grundstücks vom Finanzamt noch nicht bearbeitet wurde. Der Eigentumswechsel wird jedoch stets – d. h. auch rückwirkend – auf den Beginn des Jahres berücksichtigt, das auf den Eigentumswechsel folgte. Die Eigentumsänderung können Sie aber auch sicherheitshalber dem Finanzamt schriftlich mitteilen (auch per ELSTER-Kontaktformular, hierfür bedarf es keiner Registrierung in ELSTER).
Parallel empfiehlt sich auch eine Mitteilung zum Eigentümerwechsel an die Amtsverwaltung Berkenthin (walther@amt-berkenthin.de).
Ich habe meinen Abgabenbescheid für 2025 erhalten und habe Fragen zu der Höhe – an wen kann ich mich wenden?
Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer erfolgen durch die Gemeinden bzw. der Amtsverwaltung auf Grundlage der von den Finanzämtern erhobenen Daten. Daher erhalten Sie sowohl vom Finanzamt als auch von der Amtsverwaltung einen Bescheid: vom Finanzamt den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid und von der Amtsverwaltung den Abgabenbescheid mit der zu zahlenden Grundsteuer.
Dabei ist zu beachten: Wird der Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid nachträglich durch das Finanzamt geändert (z.B. aufgrund eines Einspruchs), wird der darauf basierende Abgabenbescheid von der Amtsverwaltung im Nachgang ebenfalls rückwirkend geändert.
An wen Sie sich bei einer Frage zu Ihren Bescheiden richten sollten, hängt also davon ab, zu welchem Bescheid Sie eine Frage haben:
Für Fragen zum Grundsteuerwert Ihres Grundbesitzes oder den Grundsteuermessbetrag ist das jeweils zuständige Finanzamt der richtige Ansprechpartner; Für nähere Informationen besuchen Sie die Homepage www.schleswig-holstein.de/grundsteuerreform/.
Für eine Nachricht an das Finanzamt nutzen Sie ELSTER – entweder über einen bestehenden Zugang (dann „Sonstige Nachricht“) oder das ELSTER- Kontaktformular, für das kein Zugang erforderlich ist.
Für Fragen zum Hebesatz oder andere Fragen zum Abgabenbescheid ist die Amtsverwaltung der richtige Ansprechpartner (siehe Kontaktdaten auf Abgabenbescheid).
Sondersprechzeiten der Amtsverwaltung im Bürgerbüro
Frau Walther steht Ihnen im Zeitraum vom 21.01. bis 27.02.2025 in den Räumlichkeiten der Kreissparkasse Berkenthin bei Markant sowie telefonisch unter 04544 / 8001-28 zur Verfügung:
Dienstag 7 – 12 Uhr / 14 – 16 Uhr
Donnerstag 8 – 12 Uhr / 14 – 19 Uhr