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Veröffentlicht am 23.06.2010

5. Änderungssatzung
zur Gebührensatzung über die Abfallabfuhr in der Gemeinde Krummesse

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein i. d. .F. vom 10.01.2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 27) und des § 5 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LAbfWG) vom 18.01.1999 (GVOBI. Schl.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791) und des § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Krummesse vom 03.07.1992 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 21.04.2010 folgende 5. Änderungssatzung zur Gebührensatzung erlassen:
Artikel I

Der § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

§ 2
Höhe der Gebühren

(1) Die Gebühr für das Umleerverfahren (§ 12 Abs. 1 der Abfallwirtschaftssatzung) wird nach der Zahl und dem Rauminhalt der Abfallbehälter sowie der Häufigkeit der Entleerungen berechnet; sie beträgt bei einmaliger 14täglicher Entleerungfür einen Restabfallbehälter vonEURO je Monat
40 l6,78
80 l12,07
110/120 l17,37
240 l33,23
660 l88,79
770 l103,34
1.100 l147,00
 
Die Gebühr für einen 60/70-l-Papiersack einschließlich der Abfuhrkosten beträgt einmalig 5,00 Euro.
Die Gebühr für einen 40-l-Restabfallbehälter für Ein-Personen-Haushaltungen mit vierwöchentlicher Leerung beträgt 4,14 Euro.


Artikel II

§ 8

Inkrafttreten
Die 5. Änderungssatzung zur Gebührensatzung tritt mit Wirkung vom 01.05.2010 in Kraft.
Krummesse, den 22.06.2010
Gemeinde Krummesse
Der Bürgermeister
D.S.

Michaelis
  
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