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Bundesverfassungsgericht: Grundsteuer verfassungswidrig, aber bis 31.12.2024 weiter anwendbar

Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages:
SHGT – info – intern Nr. 52/18

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.04.2018 die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen für die Grundsteuer in den westdeut-schen Bundesländern für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die bisherigen Regeln für weitere 5 Jahre, längstens bis zum 31.12.2024 weiter angewandt werden.

Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes lagen 3 Richtervorlagen des Bundesfinanzhofes und 2 Verfassungsbeschwerden zugrunde. Unmittelbar betroffen sind nur die Regelungen in den „alten“ Bundesländern. Das Bundesverfassungsgericht hält die Bewertungsregelung für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheits-satz. Kritisiert wird, dass das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen führt.

Zur Bewertung des Urteils ist in Kurzform festzustellen:

  1. Die Kommunalen Spitzenverbände haben eine solche Entscheidung schon seit langem befürchtet und daher seit vielen Jahren an Bund und Länder appelliert, eine verfassungsgemäße Neuregelung der Grundsteuer zu finden.
  2. Das Bundesverfassungsgericht hat die große Bedeutung der Grundsteuer für die Kommunen ausdrücklich anerkannt. Allein in Schleswig-Holstein geht es um Einnahmen in Höhe von rund 460 Mio. €. Es handelt sich um die zweitwichtigste kommunale Steuerquelle. Die Einnahmen betragen landesweit knapp 10% der gesamten kommunalen Einnahmen aus Steuern und Finanzausgleich, in steuerschwachen Gemeinden ist der Anteil der Grundsteuer jedoch oft deutlich höher.
  3. Die Kommunen sind daher sehr froh über die zweistufigen Übergangsfristen des Bundesverfassungsgerichtes für die gesetzliche Neuregelung bis zum 31. De-zember 2019 und für die Neubewertung der Grundstücke bis zum 31. Dezember 2024. Diese Fristen sind allerdings verhältnismäßig eng gesetzt.
  4. Bund und Länder müssen nun schnellstmöglich eine gesetzliche Neuregelung der Grundstücksbewertung verabschieden.
  5. Die Grundsteuer bleibt in den Kommunen bis spätestens Ende 2024 auf bisheriger Basis anwendbar.

– Ende info – intern Nr. 52/18 –

PM übernommen durch Amt Berkenthin. Foto Fotolia.com (Lizenzrechte beim Amt Berkenthin)

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